Die Klägerin beendete im Januar 2015 ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen und meldete erst im April 2015 ihre Berufsunfähigkeit bei der Versicherung. Trotz wiederholter Anfragen der Versicherung machte sie erst im Juli 2016 geltend, Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2014 bis April 2016 zu beanspruchen. Die Versicherung erkannte im Februar 2017 die Leistungen ab dem 1. Januar 2015 an, setzte jedoch eine Befristung bis zum 30. November 2015 fest, da die Klägerin angeblich seit dem 1. Dezember 2015 wieder ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen könne.
Die Klägerin argumentierte daraufhin, dass die Erklärung der Versicherung ein unbefristetes Anerkenntnis darstelle, und forderte Leistungen über den 30. November 2015 hinaus. Das Gericht prüfte zunächst, ob die rückwirkende Befristung der Leistungen rechtens war. Entscheidend waren dabei die Versicherungsbedingungen, die vorsahen, dass Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen für maximal zwölf Monate befristet werden können. Das Gericht stellte fest, dass keiner der vereinbarten Gründe für eine Befristung vorlagen. Daher durfte die Versicherung gemäß den Vertragsbedingungen im vorliegenden Fall die Leistung nicht befristen.
Eine zusätzliche Herausforderung ergab sich aus der Möglichkeit einer Uno-actu-Entscheidung, bei der die Versicherung ein Anerkenntnis mit einem Nachprüfungsverfahren verbinden kann. Hierbei wurde betont, dass Berufsunfähigkeitsversicherungen theoretisch rückwirkende Befristungen vornehmen können, jedoch formale Voraussetzungen, einschließlich einer nachvollziehbaren Begründung für die Einstellung der Leistung, erfüllen müssen.
Die Versicherung erfüllte zunächst nicht die formalen Anforderungen an eine wirksame Einstellung der Versicherungsleistung. Erst im November 2018 wurden die erforderlichen Mitteilungen nachgeholt. Trotzdem war die Klage der Versicherungsnehmerin teilweise erfolgreich, da sie ab Januar 2018 wieder einer vergleichbaren Tätigkeit nachging, jedoch mit einem 31-prozentigen Einkommensrückgang. Dies überstieg die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Zumutbarkeitsgrenze von 20 Prozent, weshalb die neue Tätigkeit für sie nicht akzeptabel war.
Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität von Berufsunfähigkeitsversicherungsfällen und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Versicherungsbedingungen. Es hebt auch die Relevanz einer klaren und nachvollziehbaren Begründung für Entscheidungen in diesem Bereich hervor, um den Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
Kommentar:
Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden wirft ein Schlaglicht auf die subtilen Nuancen und Herausforderungen im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Fall verdeutlicht, dass nicht nur der medizinische Aspekt, sondern auch die Vertragsbedingungen und formale Klarheit entscheidend sind.
Die Tatsache, dass die Versicherung ihre Leistungen nicht rückwirkend befristen durfte, unterstreicht die Notwendigkeit von klaren und transparenten Regelungen in Versicherungsverträgen. Versicherungsnehmer, darunter auch Apotheker, sollten diese Entscheidung als Aufforderung zur sorgfältigen Prüfung ihrer Policen verstehen, um im Bedarfsfall gut informierte Entscheidungen treffen zu können.
Das Urteil zeigt auch, dass die Versicherungsbranche, insbesondere im Kontext der Berufsunfähigkeitsversicherung, ständig auf aktuelle rechtliche Entwicklungen reagieren muss. Die Anwälte der Versicherung, die im Nachhinein die formalen Voraussetzungen für die Einstellung der Leistung erfüllten, verdeutlichen die Dynamik und Komplexität, die bei solchen rechtlichen Angelegenheiten im Spiel sind.
Insgesamt liefert dieses Urteil nicht nur rechtliche Klarheit, sondern wirft auch ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Transparenz, Fairness und Verantwortlichkeit in der Versicherungsbranche. Es dient als Erinnerung an die Verpflichtung, die Interessen der Versicherten mit höchster Sorgfalt zu schützen und unterstreicht die Notwendigkeit einer konstanten Überprüfung und Anpassung von Versicherungspolicen, um den sich wandelnden rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht zu werden.
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