Verfassungsbeschwerde gegen einstweilige Verfügung abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat in Beschluss 1 BvR 1728/23 vom 18.09.2023 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Verfassungsbeschwerde betraf eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung, die ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen wurde. Damit wurde auch der damit verbundene Eilantrag gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen, das kleine Solaranlagen an Endverbraucher vertreibt, wurde von einem Wettbewerber wegen des Verdachts künstlich generierter Online-Bewertungen abgemahnt. Nachdem die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie sich aufgrund von Urlaubsabwesenheit erst nach Ablauf der gesetzten Frist äußern könne, erließ das Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen sie, ohne sie zuvor anzuhören. Die Beschwerdeführerin legte Verfassungsbeschwerde ein und argumentierte, dass dies gegen die prozessuale Waffengleichheit und das rechtliche Gehör verstoße.

Die Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschied jedoch, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Sie führte aus, dass für eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung ein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse erforderlich sei. Dies könne nicht allein durch die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers erreicht werden. Die Zivilgerichte müssten die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe verstoßen, um eine Verfassungsbeschwerde zuzulassen.

In diesem Fall fehlte es an einer hinreichenden Darlegung eines solchen Feststellungsinteresses. Die Beschwerdeführerin argumentierte unter anderem, dass die einstweilige Verfügung wegen eines abweichenden Unterlassungsbegehrens und einer angeblich abweichenden Begründung unzulässig sei. Die Kammer erklärte jedoch, dass diese Unterschiede nicht ausreichten, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sei.

Kommentar:

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in diesem Fall betont die Notwendigkeit eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses für die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung. Allein die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers reicht nicht aus, um eine solche Verfassungsbeschwerde zuzulassen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Begründung von Verfassungsbeschwerden in solchen Fällen.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht auch die rechtlichen Anforderungen an ein Feststellungsinteresse und stellt klar, dass eine Verfassungsbeschwerde nur unter bestimmten Umständen gegen eine einstweilige Verfügung direkt erhoben werden kann. In diesem Fall konnte die Beschwerdeführerin das erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend darlegen, weshalb die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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