In dem entschiedenen Fall stand ein Versicherungsnehmer vor gesundheitlichen Herausforderungen, die ihn zwingen sollten, seine bisherige berufliche Tätigkeit aufzugeben. Stattdessen nahm er eine leichtere Tätigkeit in einem Betrieb auf, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen gerecht wurde. Der Berufsunfähigkeitsversicherer argumentierte, dass die neue Beschäftigung den Versicherten nicht mehr als berufsunfähig einstufe und somit keine Zahlungsverpflichtung mehr bestehe.
Das OLG widersprach dieser Ansicht und unterstrich, dass die Aufnahme einer neuen Tätigkeit im Betrieb nicht automatisch dazu führt, dass der Versicherer von seiner Zahlungsverpflichtung befreit ist. Entscheidend sei vielmehr die individuelle Beurteilung, die nicht allein auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die individuellen Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten abzielt.
Die Bedeutung dieses Urteils für Apotheker und Apotheken liegt auf der Hand. Es schafft Rechtssicherheit und ermöglicht Apothekern, die aus gesundheitlichen Gründen ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können, dennoch im Betrieb tätig zu sein, ohne ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsleistungen zu gefährden.
Dieses Urteil hebt die individuelle Prüfung jedes Berufsunfähigkeitsversicherungsanspruchs hervor und garantiert, dass die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden. Apotheker können somit auf finanzielle Unterstützung zählen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, wenn sie aufgrund von Gesundheitsproblemen ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Insgesamt markiert dieses Urteil einen Meilenstein für die Fairness und Gerechtigkeit im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, wovon auch Apotheker profitieren können. Es sollte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle dienen und verdeutlicht die Bedeutung der individuellen Prüfung sowie den Schutz vor ungerechtfertigter Ablehnung von Leistungsansprüchen.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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