Hintergrund
Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung können Selbstständige nach Paragraph 18 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben durch ihren Betrieb verursacht sind. Je nach Art der Aufwendungen können diese Betriebsausgaben in Höhe der tatsächlich angefallenen Ausgaben oder nur zum Teil anzusetzen sein. Einige Betriebsausgaben sind über einen längeren Zeitraum zu verteilen. Dies betrifft zum Beispiel die Anschaffungskosten einiger Wirtschaftsgüter durch Abschreibungen.
Für bestimmte Tätigkeiten sieht die Verwaltung den Ansatz einer Betriebsausgabenpauschale ohne Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwendungen vor. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass ein Selbstständiger höhere Aufwendungen ansetzen kann, als ihm tatsächlich entstanden sind. Die Betriebsausgabenpauschale lässt sich bei hauptberuflicher, selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit in Anspruch nehmen. Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen in einem neuen Schreiben vom 6. April 2023 erhöht (IV C 6 – S 2246/20/10002 :001). Sie betragen danach
- bei hauptberuflicher, selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens 3.600 Euro jährlich und
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) 25 Prozent der Betriebseinnahmen, soweit nicht die Übungsleiterpauschale Anwendung findet. Das Finanzamt akzeptiert aber höchstens 900 Euro jährlich.
Die erhöhten Pauschalen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Der Selbstständige darf unabhängig von der Neuregelung im jeweiligen Einzelfall höhere Betriebsausgaben als die Pauschale ansetzen, sofern diese tatsächlich angefallen sind. Dann muss er die Aufwendungen jedoch nachweisen.
Das frühere BMF-Schreiben zur Betriebsausgabenpauschale vom 21. Januar 1994 (Gz. S 2246 BStBl 1992 I 112) ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
„Trotz der höheren Pauschalen sollten Selbstständige aber weiterhin Belege sammeln. Das ist sinnvoll, weil sie gegebenenfalls nur so ihre Aufwendungen in voller Höhe ansetzen können. Unsere Steuerberater können ermitteln, ob es sich anbietet, besser die Pauschale oder die einzelnen Kostenpositionen anzusetzen“, sagt Steuerberaterin Luisa Damm von Ecovis in Dresden.
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