BEGRÜNDUNG DES BFH
Die Kosten für den Umbau des Gartens sind nicht zwangsläufig entstanden und werden als Konsumaufwendung angesehen, welche (gem. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG) nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtend durchzuführen sind. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass es sich dabei um die Erhaltung eines nachhaltig Lebensfreude stiftenden Hobbys handelt. Die Umbaukosten entstanden dabei nach Belieben und sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet.
FAZIT
Die Entscheidung des BFH macht deutlich, dass nicht alle Kosten, die einem Steuerpflichtigen aufgrund von Krankheit oder Behinderung entstehen, automatisch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt und steuermindernd berücksichtigt werden können. Insbesondere wenn es um Freizeit- und andere Konsumkosten geht, können diese nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Allerdings können Aufwendungen, die notwendig sind, um den Wohnbedarf zu decken, existenznotwendige Gegenstände zu beschaffen oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs zu ersetzen, als zwangsläufige Ausgaben betrachtet und somit als außergewöhnliche Belastungen, im Sinne des § 33 EStG, steuermindernd berücksichtigt werden.
Beispiele für behinderungsbedingte Neu- oder Umbauten wären die Errichtung eines Treppenlifts oder Fahrstuhls, wenn Treppenlift bautechnisch nicht mgl., der Umbau zu einem barrierefreien Bad bzw. rollstuhlgerechten Bodenbelag.
Quelle: Kommentar Kanzler, Kraft, Bäuml, Marx, Hechtner, Geserich – 2023 (8. Auflage) zum EStG, NWB Datenbank
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