Darum geht es
Bei Kryptowährungen handelt es sich zwar um virtuelle Währungen, Investoren erzielen jedoch reale Gewinne. Strittig war, ob die Gewinne eines Steuerzahlers aus dem Verkauf und dem Tausch von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte gemäß den Paragraphen 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EstG) steuerlich relevant sind. Das hatten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entscheiden (Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22).
Darum sind auf Kryptowährungen Steuern zu zahlen
Der BFH bejahte die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero. Soweit Anleger diese innerhalb eines Jahres – also innerhalb der Spekulationsfrist – kaufen und wieder verkaufen oder tauschen, müssen sie für die Gewinne Einkommensteuer bezahlen.
Virtuelle Währungen sind nach Auffassung des BFH nicht einfach nur Algorithmen, sondern ein „anderes Wirtschaftsgut“. Der Begriff des Wirtschaftsguts haben die Richter des BFH dabei weit gefasst. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich als Zahlungsmittel anzusehen. Schließlich sind sie auf Handelsplattformen und Börsen handelbar, und sie haben einen Kurswert. Zudem dienen sie zwischen den Beteiligten als Zahlungsmittel.
Auch verfassungsrechtlich sah der BFH keine Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor, also dass die Rechtsnorm in der Praxis – im Verwaltungsvollzug – nicht oder nur unzureichend umgesetzt wird. Kryptowährungen seien kontrollierbar. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzverwaltung nicht in der Lage sei, Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen steuerlich zu erfassen.
Das sollten Anleger wissen und beachten
„Bei jeder Einkommensteuererklärung gilt es, die Gewinne aus dem Tausch und dem Verkauf von Kryptowährungen zu ermitteln und zu prüfen, ob Anleger steuerpflichtige Gewinne oder Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen erzielt haben“, sagt Andreas Gallersdörfer, Steuerberater bei Ecovis in Dingolfing. Diese Fragen sind auch für die Vergangenheit zu stellen, falls die Festsetzungsfrist noch nicht vorbei ist. „Im Zweifel sind Erklärungen aus früheren Jahren zu berichtigen“, sagt Gallersdörfer.
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