Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen: In Bayern gilt weiterhin die günstigere Grundsteuer A

Der Bayerische Landtag hat am 23. Dezember 2022 beschlossen, dass Flächen mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen weiterhin bei der Grundsteuer als landwirtschaftliches Vermögen gelten und so mit der günstigeren Grundsteuer A zu besteuern sind.

Zum Hintergrund

Die Grundsteuer besteuert den Besitz von unbebauten und bebauten Grundstücken. Die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Steuer wird abhängig von der Art des Grundstücks ermittelt. Je nach Zuordnung des Grundstücks erfolgt eine unterschiedliche Ermittlung.

Der Gesetzgeber unterscheidet beim Grundbesitz zwischen einem „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ und dem Grundvermögen. Die Zuordnungen führen dann zu einer unterschiedlichen Grundsteuerzahllast. Denn für Grundvermögen ist die höhere Grundsteuer B zu bezahlen, während die Finanzverwaltung Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft (LuF) niedriger bewertet, also mit der Grundsteuer A.

Bislang wurden Grundstücke für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) aufgrund der Stromerzeugung nicht der LuF zugeordnet. Dies hatte zur Folge, dass eine deutlich höhere Grundsteuerzahllast zu begleichen war.

Wie sich die Änderung für Landwirte auswirkt

Der Bayerische Landtag hat jetzt das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) nachgebessert und geregelt, dass landwirtschaftliche Flächen vom 1. Januar 2022 an – trotz darauf betriebener Photovoltaikanlagen – im Rahmen der Grundsteuer weiterhin landwirtschaftliches Vermögen sein können. Dadurch kommt es zu einer niedrigeren Bewertung und durch die Einstufung in die Grundsteuer A zu einer deutlich geringeren Grundsteuerbelastung. Die unveränderte Einstufung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen erfordert aber die Absicht des Landwirts, dass er die Flächen in der Zukunft wieder landwirtschaftlich nutzen möchte.

Was betroffene Landwirte jetzt tun können

Bei der Neuregelung ist zu unterscheiden, ob der Grundstückseigentümer neben der für die PV-Freiflächenanlage genutzten Fläche über weitere landwirtschaftliche Flächen verfügt. Die Finanzverwaltung geht dann davon aus, dass der Landwirt die Fläche später wieder land- und forstwirtschaftlich nutzt. Damit bleibt sie auch während der Nutzung zur Stromerzeugung landwirtschaftliches Vermögen.

„Landwirte sollten die PV-Freiflächenanlage zunächst in der Grundsteuererklärung als LuF-Fläche erklären, um eine höhere Bewertung der Grundstücke zu vermeiden“, empfiehlt Ecovis-Steuerberater Stefan Mack in Giengen. Zusätzlich sollte er im Freitextfeld der Erklärung oder einem gesonderten (formlosen) Schreiben an das Finanzamt für die betreffenden Flurnummern die Nutzung für eine PV-Freiflächenanlage erklären. Das ermöglicht dem Finanzamt, die Einordnung der Fläche zu überprüfen.

Sollte als Ausnahmefall der Grundstückseigentümer nur über die für die Nutzung als PV-Flächenanlage bestimmten Grundstücke verfügen, ist der Nachweis einer nicht dauerhaften Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung schwierig. Hier ist der Grundstückseigentümer nachweispflichtig.

Berichtigung bereits abgegebener Feststellungserklärungen

Grundstückseigentümer, die ihre Feststellungserklärungen zur Grundsteuer vor dem Beschluss des Bayerischen Landtags abgegeben haben, sollten jetzt handeln. Hat das Finanzamt noch keinen Bescheid auf den 1. Januar 2022 über die Feststellung des Grundsteuerwerts und keinen Bescheid auf den 1. Januar 2025 über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erlassen, ist zu prüfen, ob das Finanzamt diese Fläche in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit einbezieht. „Möglich ist es auch, im Vorfeld eine geänderte Erklärung abzugeben, dass die PV-Freiflächengrundstücke nicht zu berücksichtigen sind, da aufgrund der Gesetzesänderung kein Grundvermögen mehr vorliegt“, sagt Steuerberater Mack.

Unzutreffende Feststellungsbescheide berichtigen lassen

Sollten bereits Grundsteuerfeststellungsbescheide für PV-Freiflächenanlagen mit der Einstufung der Grundstücke als Grundvermögen ergangen sein, muss das Finanzamt die entsprechenden Bescheide aufheben. Dies kann auf einen Einspruch des betroffenen Landwirts hin erfolgen. Er kann aber auch einen Antrag auf Fortschreibung des Bescheids zur Fehlerbeseitigung stellen.

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