Ein Zahnarzt hatte für seine Praxis und seine Leistungen in einem Werbeflyer geworben. Dort wurde auch das Praxisteam vorgestellt. Der zweite Zahnarzt im Team war aber kein Partner, sondern ein angestellter Zahnarzt. Ein Konkurrent hielt dies für unlauteren Wettbewerb und forderte den Zahnarzt auf, diese Art von Werbung zu unterlassen. Da der nicht reagierte, erhob der konkurrierende Zahnarzt Klage vor dem Landgericht Aurich – und bekam Recht!
In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass Zahnärzte nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis eines Arztes werben dürfen. Das ergibt sich aus § 18 Absatz 4 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (Urteil vom 20.1.2022; Az.: 2 O 895/19). Für Ärzte gilt dasselbe: § 19 Absatz 4 der Musterberufsordnung für Ärzte. Ohne diesen Hinweis handelt es sich um unlautere Werbung im Sinne des § 3a UWG. Der Zahnarzt musste nach dem Urteil nicht nur den Werbeflyer einstampfen, sondern auch die Verfahrenskosten tragen.
Praxishinweis
„Ärzte dürfen werben, aber es gibt eine Menge Fallstricke und Unsicherheiten“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Tim Müller in München. „Je näher Sie bei der Wahrheit bleiben, desto besser!“ Aber auch hier gibt es Ausnahmen, so Müller: bei plastisch-chirurgischen Eingriffen sind Vorher-Nachher-Bilder selbst dann verboten, wenn sie wahr sind.
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