Grunderwerbsteuer: Sind Bäume grunderwerbsteuerpflichtig?

Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil vom 23. Februar 2022, dass beim Kauf eines Grundstücks für den Baumbestand auf diesem Grund und Boden keine Grunderwerbsteuer zu zahlen ist (Aktenzeichen II R 45/19).

Für was Käufer Grunderwerbsteuer zahlen müssen

Ist ein Gegenstand fest mit dem Grund und Boden verbunden, ist dieser Gegenstand grunderwerbsteuerpflichtig. Bei Gebäuden trifft dies zu. Bei einem Wald gehen die Meinungen jedoch auseinander. In diesem Fall ist nicht klar, ob die Bäume im Sinne des Gesetzes fest mit dem Boden verbunden sind. Zur gesetzlichen Begründung orientiert sich das Steuergesetz am Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieses definiert „Scheinbestandteile“, die nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden sind. Sie sind kein Bestandteil des Grund und Bodens. Welche Zeitspanne der Gesetzgeber als vorübergehend erachtet, ist jedoch erst noch zu klären.

Was die Richter entschieden haben

Das Finanzgericht Düsseldorf hat bereits am 16. Mai 2019 entschieden (7 K 3217/18 GE), dass der aufwachsende Baumbestand, der zum Teil schon hiebreif war, als Scheinbestandteil nicht grunderwerbsteuerpflichtig ist. Die Finanzverwaltung teilt diese Auffassung nicht. Revision wurde eingelegt. Dazu wird der Bundesfinanzhof (BFH) noch Stellung nehmen. In einem anderen Urteil hat er schon zum Wohle des Steuerpflichtigen entschieden.

Nach einer positiven Entscheidung des Finanzgerichts Münster, hat der BFH nun aktuell dessen Meinung bestätigt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2022, II R 45/19). Beim Kauf von Grundstücken unterliegt der Kaufpreis nur insoweit der Grunderwerbsteuer, wenn er auf den Grund und Boden, die Gebäude und möglicherweise auf andere fest verbundene Einrichtungen entfällt. Für Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind, fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Der BFH hat entschieden, dass Bäume nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn bereits zum Zeitpunkt der Aussaat oder Pflanzung vorgesehen ist, sie zu fällen. Somit sind Weihnachtsbäume als Scheinbestandteil eines Grundstücks zu qualifizieren. Sie sind damit nicht in die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. „Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zum Forst äußert. Wertet er den aufwachsenden Baumbestand als Scheinbestandteil, macht dies Kaufpreisaufteilungen interessanter“, sagt Ecovis-Steuerberater Oliver Braun in Grafing.

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