Flächenverkäufe besteuern: Betriebsvermögen oder Privatvermögen?

Betriebsvermögen oder Privatvermögen – die Frage sorgt beim Verkauf von Flächen immer wieder für Steuerstress. Oft hilft es, die Geschichte von Grundstücken genau nachzuvollziehen.

Muss ich meinen Verkaufserlös mit dem Finanzamt teilen? Die Streitigkeiten, ob der Verkauf von Wiesen und Äckern steuerpflichtig ist, scheinen nicht abzureißen. Bei ehemals landwirtschaftlich genutztem Grundbesitz gehen die Finanzämter immer öfter davon aus, dass alle Flächen so lange steuerverhaftetes Betriebsvermögen sind, bis der Grundstückseigner das Gegenteil beweisen kann.

Obwohl schon lange geklärt ist, dass die bloße Verpachtung, egal was mit der Hofstelle passiert, für sich allein nie zur Betriebsaufgabe führt, musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell noch einmal mit diesem Grundfall beschäftigen. In erster Instanz hatte das Finanzgericht München darin eine Zerschlagung gesehen. Wie zu erwarten, verwarf der BFH diese Ansicht (Urteil vom 11. Februar 2021, VI R 17/19).

Auch wenn die angebliche Betriebszerschlagung bereits viele Jahrzehnte zuvor stattfand, ist bei der Frage, ob die Flächen heute noch Betriebsvermögen sind, das Schicksal der Hofstelle ohne Bedeutung. Jeder verpachtete Hof, von dem heute noch Restflächen vorhanden sind, führt damit kein Privatvermögen. Es ist daher die Aufgabe von Grundbesitzern und Beratern, weitergehende Belege dafür zu finden, dass die Flächen nicht als Betriebsvermögen anzusehen sind.

Betriebsaufgabeerklärung löst das Problem

„Erstes Suchobjekt ist eine Betriebsaufgabeerklärung. Denn bei Beendigung der Eigenbewirtschaftung gibt es das Wahlrecht, ab diesem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe zu erklären und die stillen Reserven zu versteuern. Findet man das Papier, ist die Überführung der Flächen ins Privatvermögen unstreitig“, erklärt Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl in Regensburg.

Hinweise auf Privatvermögen liefert auch ein Vertrag zur Gesamtverpachtung, sofern Landwirte dazu Steuerbescheide mit entsprechenden privaten Vermietungseinkünften vorlegen. Ebenso helfen können Nachweise einer parzellenweisen Verpachtung vor April 1988. Denn Teile der Finanzverwaltung wenden immer noch eine entsprechende Billigkeitsregelung an. Dazu ist zu belegen, dass mit dem Ende der Selbstbewirtschaftung alle landwirtschaftlichen Flächen mindestens zwei Pächtern überlassen wurden.

Ist es nicht möglich, eine Betriebsaufgabe nachzuweisen, besteht noch die Chance, die Privatvermögenseigenschaft für einzelne Flächen zu erreichen. Das geht dann, wenn Grundstücke beispielsweise zur Abfindung weichender Erben oder im Rahmen von Erbengemeinschaften einen neuen Eigentümer gefunden haben. „Wer also nicht Rechtsnachfolger eines ganzen ehemaligen Hofs, sondern nur von einzelnen Grundstücken ist, kann hoffen, dass er nicht mit dem Fiskus teilen muss“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Merl.

Karin Merl, Steuerberaterin bei Ecovis in Regensburg

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