Praktikumsplätze im landwirtschaftlichen Betrieb sind für beide Seiten ein Gewinn. „Damit die gemeinsame Zeit auf dem Hof gut läuft, sind einige Formalien zu beachten. Zum Beispiel, ob es ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum ist“, erklärt Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München.
Wie sich Praktika unterscheiden
Ein Pflichtpraktikum gehört während des Studiums oder der Schulausbildung mit einer vorgeschriebenen Dauer zur Ausbildung. Die Universität oder Schule bleibt dabei der „Hauptarbeitgeber“ des Praktikanten. Die Folge: Der Praktikant hat keinen Anspruch auf Urlaub und Entgelt.
Bekommt der Praktikant Geld, bleibt dieses in der Regel in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. „Wichtig ist eine schriftliche Bestätigung der Schule oder Hochschule, dass es sich um ein Pflichtpraktikum handelt“, sagt Islinger. Aufgrund des meist nur geringen Arbeitslohns fällt aber meist ohnehin keine Lohnsteuer an. Bei einem freiwilligen Praktikum übernimmt der Landwirt die Rolle des Hauptarbeitgebers. Das Unternehmen unterliegt dann dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das bedeutet, dass der Praktikant Anspruch auf Urlaub, Vergütung und ein Zeugnis hat.
Bei freiwilligen Praktika fallen in der Regel Sozialversicherungsbeiträge an. Ausnahmen gibt es, wenn das Werkstudentenprivileg greift, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Auch hier fällt aufgrund des meist nur geringen Arbeitslohns oftmals keine Lohnsteuer an.
Den Vertrag richtig gestalten
„Für einen Vertrag für beide Praktika-Arten gibt es keine rechtliche Verpflichtung. Dennoch ist es ein Dokument, das Uneinigkeiten vorbeugt“, erläutert Islinger. Für Pflichtpraktika gibt es bei Universitäten und Schulen häufig Vorlagen. Geregelt sollten sein:
- Dauer und Art des Praktikums
- Wöchentliche Arbeitszeit, tägliche Arbeitszeiten (von … bis)
- Vergütung und Urlaubstage
- Regelungen im Krankheitsfall
- Aufgabengebiete
- Verschwiegenheitsklausel über Firmeninterna
Versicherung für Praktikanten
Versichert bei Krankheit oder bei einem Unfall sind Praktikanten entweder über die Krankenversicherung der Studenten oder über den Arbeitgeber. Beiträge zur Unfallversicherung fallen grundsätzlich an, wenn Gehalt gezahlt wird. Dann besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Pflichtpraktikanten muss der Landwirt weder Urlaub geben noch muss er sie bezahlen. Das kann aber sinnvoll sein. „Der Betrieb bringt sich als interessanten Arbeitgeber in Stellung und schafft einen Ausgleich für mögliche höhere Ausgaben der Praktikanten, beispielsweise für Fahrtkosten“, sagt Islinger, „etwa 450 Euro monatlich sind üblich. Ist das Praktikum sehr lang, gelten auch bei Pflichtpraktikanten zusätzlich zwei Tage Urlaub pro Monat als Richtwert.“
Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in München und Dingolfing
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