Regelungen für Kurzarbeit: Weitere Erleichterungen helfen Unternehmen

Die Bundesregierung hat die Kurzarbeits- Regelungen deutlich ausgeweitet. Konnten im ersten Lockdown viele Betriebe bestehende Aufträge abarbeiten, fehlen jetzt häufig die Auftragseingänge. Oder der Betrieb war auf behördliche Anordnung, etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie, komplett eingestellt. Immer mehr Unternehmen greifen deshalb auf Kurzarbeit zurück.

Welche Änderungen den Betrieben helfen

Normalerweise bekommen Arbeitnehmer für längstens zwölf Monate Kurzarbeitergeld. Das wurde verlängert. Die maximale Bezugsdauer liegt jetzt bei 24 Monaten – wenn die Kurzarbeit vor 31. Dezember 2020 begann. Außerdem hat Berlin das Kurzarbeitergeld auf bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts aufgestockt. Auch Unterbrechungen der Kurzarbeit sind möglich, wenn ein Auftrag reinkommt, der zu bearbeiten ist.

Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem aus Berlin hebt weitere Änderungen hervor. „Unternehmen müssen nicht erst negative Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vorweisen, damit sie Kurzarbeitergeld bekommen. Das ist natürlich positiv. Allerdings müssen Arbeitnehmer erst ihren Urlaub oder zumindest Teile davon nehmen oder ihn verplant haben, bevor es Kurzarbeitergeld gibt. Da wird die Verwaltung dieses Jahr genauer hinschauen“, sagt er.

Die Bundesregierung hat die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli bis zum Jahresende 2021 erstattet die Verwaltung Sozialversicherungsbeitr.ge bis zu 50 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass die Kurzarbeit vor dem 30. Juni 2021 begonnen hat.

Änderungen gibt es auch, wenn sich ein Kurzarbeitender etwas hinzuverdienen möchte. Einen Mini-Job ausüben durfte er bisher schon, wenn er diesen bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen hatte. Seit Mai 2020 dürfen Arbeitnehmer einen neuen Mini-Job auch während der Kurzarbeit annehmen, ohne dass dies die Ansprüche mindert.

Weiterbildungsmaßnahmen im Fokus der Förderung

Neuerungen gelten außerdem für Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgeweitet und erleichtert. Für Weiterbildungsmaßnahmen, die während der Kurzarbeit beginnen und danach noch weiterlaufen, werden bis zum 30. Juni 2021 die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet. Die reguläre Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (bis 31. Juli 2023) ist künftig nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls beträgt.

Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin

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