Influencer: Was zu den Betriebseinnahmen zählt und wie die Einnahmen zu versteuern sind

Wer als Influencer oder Influencerin tätig ist, der erzielt damit normalerweise auch Einnahmen. Aber was zählt alles dazu? Und welche Ausgaben lassen sich absetzen? „Die Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte in den vergangenen Jahren haben hier zu mehr Klarheit geführt“, sagt Linda Wolz, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt.

Wie erzielen Influencer Einnahmen?

Auf den verschiedenen Social-Media-Kanälen posten nicht nur Privatpersonen Inhalte. Auch Influencer nutzen Kanäle wie Instagram, TikTok oder YouTube, um Produkte zu vermarkten. Sie erzielen dabei Betriebseinnahmen. „Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie für Produkte Werbung machen oder wenn sie Provisionen dafür erhalten, dass ihre Follower die von ihnen platzierten Links zu Produkten nutzen“, erklärt Linda Wolz. Auch eine Beratungstätigkeit oder der Verkauf eigener Produkte führt zu Betriebseinnahmen.

Wann zählen Sachzuwendungen zu Betriebseinnahmen?

Was viele Influencer nicht beachten: Produkte oder Dienstleistungen, die sie von Geschäftspartnern erhalten, um darüber zu berichten, zählen in der Regel zu Betriebseinnahmen – und müssen entsprechend steuerlich erfasst werden. „Es handelt sich dabei nicht um Geschenke“, erklärt Steuerberaterin Wolz. Nur in einigen Ausnahmefällen – etwa, wenn Geschäftspartner diese bereits pauschal versteuert haben – müssen Influencer diese Zuwendungen nicht versteuern.

Wie müssen Influencer Einnahmen versteuern?

Steuerlich relevant wird die Tätigkeit des Influencers, wenn der einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2024: 11.604 Euro) oder der gewerbesteuerliche Freibetrag (2024: 24.500 Euro) überschritten wird. Umsatzsteuerlich können Influencer schon bei geringeren Einnahmen Unternehmer sein. Grundsätzlich gelten ihre Einnahmen als Einkünfte aus einem Gewer­bebetrieb, insbesondere Werbeeinnahmen und Einnahmen durch den Handel mit eigenen Produkten. „Nur in Ausnahmefällen handelt es sich nicht um eine gewerbliche, sondern um eine selbstständige Tätigkeit, etwa bei beratender oder schriftstellerischer Tätigkeit, z. B. als Travel-Influencer“, erklärt Steuerberaterin Linda Wolz. Eine künstlerische Tätigkeit des Influencers liegt dagegen bei der Bewerbung von Produkten nicht vor. „Dafür mangelt es an ausreichendem Spielraum für die Entfaltung einer eigenen schöpferischen Leistung von künstlerischem Rang“, erklärt Wolz.

Was lässt sich als Betriebsausgabe absetzen?

Als Gewerbetreibende können Influencer selbstverständlich auch Betriebsausgaben geltend machen. Das können etwa die Miete für ein Studio oder ein Büro sein, Kosten für Büromöbel oder Reisekosten. „Die Finanzämter werfen allerdings einen genauen Blick darauf, ob Reisekosten verhältnismäßig oder ob sie privat veranlasst sind“, warnt Linda Wolz. Liegt eine Mischung aus privat und beruflich vor, müssen Influencer die anteiligen Kosten anhand objektiver Kriterien, z. B. nach Zeitanteilen, ermitteln. Nur der betrieblich veranlasste Teil der Reisekosten kann dann entsprechend steuerlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat in einem älteren Urteil festgehalten, dass bei aufwendigeren Reisen abgewogen werden muss, ob die Ausgaben im Verhältnis zu Betriebsgröße und -bedeutung und im Hinblick auf die Reisedauer angemessen erscheinen.

Was gilt bei Berufskleidung?

Immer wieder befassen sich Gerichte mit dem Thema Berufskleidung. Hier gilt: Als Betriebsausgabe erkennen die Finanzämter nur Aufwendungen für typische Berufskleidung an, wie Bundeswehruniformen oder die Schutzkleidung von Feuerwehrleuten. Aufwendungen für normale Kleidung, die auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, sind nicht als Betriebs­ausgaben abzugsfähig. „Das gilt auch dann, wenn Influencer die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung tragen“, stellt Wolz klar.

Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?

  • Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über Ihre Ein- und Ausgaben als Influencer.
  • Dokumentieren Sie Ihre Einnahmen, Sachzuwendungen und deren Verwendung sowie Ausgaben nachvollziehbar.
  • Achten Sie auf die Verhältnismäßigkeit von Reisekosten, wenn Sie diese betrieblich absetzen wollen.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie unsicher sind, wie Zuwendungen von Geschäftspartnern im Einzelfall steuerlich behandelt werden müssen.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Michaela Diesendorf
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2672
E-Mail: michaela.diesendorf@ecovis.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel