Definition und Grundlagen
Neben den gemeinwohlfördernden Stiftungen aus den Bereichen Gemeinnützigkeit, Religion oder Mildtätigkeit, gibt es auch losgelöste Stiftungsformen ohne einkommensteuerliche Privilegierung: beispielsweise die Familienstiftung.
Sie ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich um eine juristische Person ohne Gesellschafter oder Mitglieder. Sie fasst Vermögen für einen bestimmen Zweck auf unbestimmte Dauer zusammen. Im Gegensatz zu anderen Unternehmensformen ist sie eigentümerlos und gehört sich selbst. Ihr Hauptzweck ist die Förderung des Familienwohls, denn das Stiftungsvermögen bzw. die daraus erwirtschafteten Erträge sollen der Versorgung der Familie und der Angehörigen zugutekommen. Eine Familienstiftung kann verschiedenste Vermögensarten besitzen, etwa Geldanlagen, Wertpapiere, Grundstücke, Gebäude, Kunst, Unternehmensanteile u. v. m.
Gründe und Wesen der Familienstiftung
Gründe für die Errichtung einer Familienstiftung
Doch warum kann die Errichtung einer Familienstiftung sinnvoll sein? Die Beweggründe sind vielfältig:
- Erhalt des Vermögens und Vermeidung von Liquiditätsabflüssen: Familienstiftung verhindert, dass das Vermögen im Laufe der Zeit zersplittert und abfließt, bspw. durch Erbgänge oder Scheidungen.
- Abwendung der Zerschlagung des Vermögens und Ausschluss von Streitigkeiten unter den Erben, denn die Angehörigen halten kein direktes Vermögen, welches sie verkaufen könnten.
- Schutz vor Schulden der Familienmitglieder: Da die Familienmitglieder keine Eigentümer sind, ist das Stiftungsvermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
- Absicherung der Familienangehörigen
- Ertragsteuerliche Vorteile im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen
Wesen der Familienstiftung
Die rechtsfähige Familienstiftung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die mithilfe des ihr zugewendeten Vermögens den Willen des Stifters dauerhaft verwirklicht und das Wohl der Familie fördert. Sie hat keine Mitglieder oder Anteilseigner und ist daher in ihrem Bestand über Generationen hinweg von Erbgängen unabhängig und kann nicht veräußert werden.
Das eingebrachte Vermögen, das auch in Unternehmensbeteiligungen bestehen kann, ist vor Zersplitterung geschützt und bleibt stets im Eigentum der Stiftung. Der Stifter kann außerdem seine Wertvorstellungen und Prinzipien in der Satzung festlegen und somit die langfristige Vermögensverwaltung in seinem Sinne erreichen.
Errichtung einer Familienstiftung
Die Familienstiftung kann entweder zu Lebzeiten des Stifters oder nach dessen Tod gegründet werden.
1. Lebzeitige Errichtung
Die lebzeitige Errichtung der Familienstiftung erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Stiftungsgeschäfts und die Erstellung der Stiftungssatzung. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Stiftungsbehörde am Sitz der Stiftung; in Baden-Württemberg sind dies die Regierungspräsidien.
Im Stiftungsgeschäft werden der Stiftungszweck, der Name, der Sitz, die Organe und deren Organisation sowie insbesondere die Satzung der Stiftung festgelegt. Da eine Stiftung auf einen dauerhaften Bestand ausgerichtet ist, bedarf es einer besonders vorausschauenden Gestaltung der Satzung, um die nötige Basis und Flexibilität zu schaffen. So kann die Stiftung auch bei sich verändernden Umständen im Sinne des Stifters und zum Wohl des Vermögens und der Familie agieren.
Nach Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium überträgt der Stifter das gewidmete Grundstockvermögen auf die Stiftung („Erstausstattung“). Das Vermögen scheidet damit aus dem Vermögen des Stifters aus und geht auf die Stiftung über. Vertretungsberechtigtes Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
Durch das Zusammenspiel von Vorstand, Familienrat und Beirat soll in der Satzung eine wirkungsvolle interne gegenseitige Kontrolle über Generationen hinweg gewährleistet werden. Dabei spielt insbesondere die Besetzung der Organe, z. B. durch Einbeziehung externer Berater wie auch der Familienmitglieder, eine große Rolle.
Die lebzeitige Errichtung hat den Vorteil, dass der Stifter durch sein Mitwirken die Stiftung noch entscheidend prägen kann.
2. Errichtung von Todes wegen
Bei der Errichtung von Todes wegen wird die Stiftung in der Regel durch das Testament oder den Erbvertrag, also durch eine letztwillige Verfügung, ins Leben gerufen. Stiftungsgeschäft und -satzung sind Bestandteil der letztwilligen Verfügung.
Steuerliche Besonderheiten
Besteuerung des Stifters
Bringt der Stifter die Vermögenswerte unentgeltlich in die Stiftung ein, löst dies grundsätzlich keine ertragsteuerlichen Folgen beim Stifter aus.
Besteuerung der Stiftung
1. Erstausstattung
Bei der Übertragung der Vermögenswerte auf die Stiftung, insbesondere im Rahmen der Gründung, fällt Schenkung- oder Erbschaftsteuer an. Bei der Familienstiftung ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den berechtigten Familienangehörigen (Destinatären) entscheidend. Sind dies in der „ersten Generation“ nur der Ehegatte und Abkömmlinge (Kinder, Enkel), gilt die günstige Steuerklasse I. Die sich danach ergebende Steuerklasse ist auch für die Höhe des Freibetrags maßgebend. Soll der Ehepartner des Stifters neben seinen Abkömmlingen bezugsberechtigt sein, so gilt nicht der Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro, sondern nur der für die Kinder in Höhe von 400.000 Euro. Gehören auch künftige Generationen zu den begünstigten Destinatären, gilt nur noch der Freibetrag für Urenkel in Höhe von 100.000 Euro.
Diese Privilegierung gilt nur bei der Errichtung einer Stiftung, aber nicht für spätere Zustiftungen. Zustiftungen unterliegen stets der Steuerklasse III.
2. Erbersatzsteuer
Bei der Familienstiftung, bei der das Vermögen im Wesentlichen dem Interesse einer Familie dient, fällt in Zeitabständen von 30 Jahren die sogenannte Erbersatzsteuer an. Alle 30 Jahre wird ein Erbfall mit einem Vermögensübergang auf zwei Kinder fingiert. Die Erbersatzsteuer will verhindern, dass das Vermögen einer Familienstiftung über Generationen hinweg der Erbschaftsteuer entzogen wird. Die Erbersatzsteuer erstreckt sich auf das gesamte Stiftungsvermögen.
3. Laufende Besteuerung der Stiftung
Die Familienstiftung unterliegt als sonstige juristische Person des Privatrechts der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt in Deutschland 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens der Stiftung. Zudem fällt auf die Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent an, wodurch die effektive Steuerbelastung leicht erhöht wird.
4. Besteuerung der Begünstigten (Destinatäre)
Die Leistungen der Stiftung an die Destinatäre stellen bei diesen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Zusammenfassung
Die Familienstiftung bietet eine Vielzahl von Vorteilen für vermögende Familien und Unternehmer, insbesondere in Bezug auf den Erhalt und den Schutz des Vermögens über Generationen hinweg. Durch eine sorgfältige Planung und Gestaltung kann sie nicht nur das Familienvermögen sichern, sondern auch steuerliche Vorteile nutzen und interne Streitigkeiten vermeiden.
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