Die Schiedsstelle hatte vor einem Jahr beschlossen, einen Zuschlag von 100 Euro für die Herstellung parenteraler Zubereitungen zu gewähren. Dieser gilt seit dem 17. Oktober 2022 für bestimmte Medikamente. Obwohl ein Versuch, im einstweiligen Rechtschutzverfahren eine aufschiebende Wirkung zu erzielen, fehlschlug, wurden Apotheken mit Sterillabors von verschiedenen AOKen zur Einigung aufgefordert. Diese Kassen argumentieren, dass die Rechtslage unsicher sei und ein anderer Zuschlag im Hauptsacheverfahren festgelegt werden könnte. Daher sollen Apotheken vorübergehend auf Retaxationen verzichten, wenn sie sich mit der Aussetzung der Verjährungsfristen einverstanden erklären.
Einige Kassen gehen noch weiter und drohen mit Klagen, falls die Apotheken sich nicht fügen. Die Apotheker sind verärgert über diese Vorgehensweise und betonen, dass die Krankenkassen keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung der Herstellungszuschläge haben. Sie argumentieren, dass der Schiedsspruch weiterhin gilt, unabhängig von der Klage des GKV-Spitzenverbandes. Die Kassen wiederum vertreten die Ansicht, dass die Herstellungszuschläge aufgrund der Klage rechtlich nicht abschließend geregelt sind.
Die AOK Hessen hat bereits Klagen gegen Apotheken in Erwägung gezogen, falls sie die geforderten Erklärungen nicht abgeben. Andere Kassen haben ähnliche Schritte unternommen. In der Vergangenheit hatten solche Klagen jedoch oft wenig Erfolg, was für die Kassen zu erheblichen finanziellen Verlusten führen kann.
In diesem Kontext sollten Apotheken erwägen, sich gegen Retax-Risiken zu versichern. Die Aporisk-Versicherung bietet eine umfassende Absicherung speziell für Apotheken und ermöglicht es diesen, sich auf ihre Hauptaufgaben zu konzentrieren, ohne sich Sorgen über mögliche Versicherungslücken machen zu müssen. Eine solche Absicherung kann einen erheblichen Unterschied in Bezug auf die finanzielle Stabilität und den reibungslosen Betrieb einer Apotheke ausmachen.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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