Mit den jüngsten Änderungen der BtMVV wurden die BtM-Höchstmengen, die Ärzte und Apotheken bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln beachten mussten, gestrichen. Dadurch entfiel die Pflicht, Rezepte mit dem "A"-Vermerk zu kennzeichnen. Diese Änderung hat jedoch Fragen aufgeworfen, insbesondere in Bezug auf ältere BtM-Rezepte, die vor diesen Änderungen ausgestellt wurden und bei denen möglicherweise die damals geltenden Höchstmengen überschritten wurden.
Weiterhin Retaxationen bei fehlendem "A":
Es wurde bestätigt, dass Krankenkassen auch weiterhin ältere BtM-Rezepte retaxieren dürfen, wenn auf diesen Rezepten das "A" fehlt. Ein konkretes Beispiel zeigt, dass eine Apotheke zwei Retaxationen in Höhe von jeweils über 500 Euro für BtM-Rezepte aus Juli und November 2022 erhalten hat, auf denen das "A" nicht vermerkt war. In beiden Fällen handelte es sich um denselben Patienten, der bereits zuvor auf diese Weise versorgt worden war. Die Apotheke stellte berechtigterweise die Frage, ob sie in einem Einspruchsverfahren auf Kulanz seitens der Krankenkassen hoffen kann.
Potenzielle Lösungen:
In den Erläuterungen zu den BtMVV-Änderungen ist festgehalten, dass Krankenkassen möglicherweise Kulanz zeigen könnten, insbesondere bei älteren BtM-Rezepten mit fehlendem "A". Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass der Fehler rein formal war und die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht beeinträchtigt wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenvertrags ist es möglich, dass Krankenkassen in solchen Fällen von einer Retaxation absehen und die Apotheke trotz Verstoßes ganz oder teilweise vergüten.
Ein Fallbeispiel zeigt, dass bereits in der Vergangenheit eine Apotheke nach einem Einspruch, bei dem der Arzt bestätigte, das "A" lediglich vergessen zu haben, anerkannt wurde und zumindest der Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer erstattet wurde. Daher wird empfohlen, dass Apotheken, die von Retaxationen betroffen sind, Einspruch gegen diese einlegen und sich auf die genannten Gründe berufen. Dabei sollte auch darauf hingewiesen werden, dass der Patient bereits seit längerem in dieser Form versorgt wurde und der fehlende "A"-Vermerk lediglich ein formaler Fehler war, der keine Auswirkungen auf die Sicherheit der Arzneimitteltherapie hatte.
Versicherungslösung Aporisk:
Zusätzlich zur Berücksichtigung der Kulanzmöglichkeiten und Einspruchsverfahren sollten Apotheken erwägen, sich gegen Retaxationsrisiken zu versichern. Die speziell für Apotheken entwickelte Allrisk-Police von Aporisk berücksichtigt sämtliche relevanten Risiken und ermöglicht es Apothekern, sich auf ihre Kernaufgaben zu fokussieren, ohne sich Sorgen über mögliche Versicherungslücken machen zu müssen. Die Entscheidung für eine derart umfassende Absicherung kann einen erheblichen Unterschied in Bezug auf die finanzielle Stabilität und den nahtlosen Betrieb einer Apotheke ausmachen.
Fazit:
Die Streichung der BtM-Höchstmengen und des "A"-Vermerks auf BtM-Rezepten hat wichtige Fragen zur Retaxation von älteren Rezepten aufgeworfen. Die Möglichkeit, dass Krankenkassen Kulanz zeigen könnten, ist gegeben, insbesondere wenn der Fehler formaler Natur war und die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht beeinträchtigt wurde. Apotheken sollten aktiv Einspruch gegen Retaxationen einlegen und sich auf die genannten Gründe berufen. Darüber hinaus kann die Versicherungslösung von Aporisk eine sinnvolle Maßnahme sein, um sich vor finanziellen Risiken zu schützen und den reibungslosen Betrieb der Apotheke sicherzustellen. Es bleibt wichtig, auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Bestimmungen zu bleiben und angemessene Schritte zu unternehmen, um finanzielle Verluste zu vermeiden.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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