Der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich im regulären Lohnsteuerabzugsverfahren zu besteuern. Der Arbeitgeber erstellt eine Lohnsteuerbescheinigung und führt die entsprechenden Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeträge ab.
GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG
Oft wird der Ferien- bzw. Aushilfsjob als geringfügige Beschäftigung – „Minijob“ – ausgeführt. Ein MINIJOB ist eine sogenannte geringfügige Beschäftigung, die entweder ein Gehalt von 520 € pro Monat nicht überschreitet oder nur kurzfristig besteht. Kurzfristig bedeutet dabei für 70 Tage oder drei Monate pro Jahr. Die Versteuerung erfolgt üblicherweise pauschal durch den Arbeitgeber, dies stellt eine endgültige Besteuerung dar und wird bei der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt – Werbungskosten können nicht abgezogen werden.
Diese Minijobs sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, auf Antrag entfällt auch der Rentenversicherungsbeitrag. Dadurch wird das verdiente Geld in vollem Umfang von 520 € ausbezahlt.
FERIENJOBS MIT VERDIENST ÜBER 520 €
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, auch mehr als 520 € zu erzielen. Wird der Ferienjob von vornherein auf 70 Tage oder 3 Monate im Jahr begrenzt, bleibt der Ferienjob auch dann sozialversicherungsfrei. Werden die Grenzen überschritten, gilt der Job als sozialversicherungspflichtig.
In der Regel wird bei geringen Monatslöhnen keine Lohnsteuer einbehalten. Normalerweise gehören Schüler, Schülerinnen und Studierende zur Steuerklasse I, die für unverheiratete Arbeitnehmer im ersten Beschäftigungsverhältnis gilt. Bis zum Grundfreibetrag in Höhe von 10.347 € sind die Einnahmen steuerfrei. Aufgrund von Frei- und Pauschbeträgen, wie etwa der Werbungskostenpauschale, bleibt in Steuerklasse I ein Jahresverdienst von ungefähr 14.000 € steuerfrei. Falls der Arbeitgeber dennoch Lohnsteuer abgeführt hat, kann diese über die Abgabe einer Steuererklärung wieder erstattet werden.
MEHR ALS NUR EIN EINZIGER FERIENJOB
Bei der gleichzeitigen Ausübung mehrerer Tätigkeiten ist zu beachten, dass der zweite Job in Steuerklasse VI mit einer besonders hohen Besteuerung belegt wird. In diesem Fall ist mit erheblichen Abzügen rechnen.
Generell gilt, dass ein zweiter angenommener Ferienjob automatisch stärker besteuert wird. Allerdings besteht die Möglichkeit, diese gezahlte Lohnsteuer im nächsten Jahr durch die Abgabe einer Steuererklärung zurückerstattet zu bekommen.
SONSTIGE BEGRENZUNGEN
Schüler, Schülerinnen und Studierende, die über die Familienversicherung eines Elternteils in der Krankenversicherung abgesichert sind, müssen eine bestimmte Einkommensgrenze beachten. Derzeit liegt diese bei 485 € im Monat. Sobald das Einkommen diesen Betrag übersteigt, besteht die Verpflichtung, sich selbst zu versichern. Allerdings können damit erhebliche Kosten einhergehen, da die Beiträge für eine eigenständige Krankenversicherung oft hoch ausfallen. Daher ist es von großer Bedeutung, diese Grenze stets im Blick zu behalten, um höhere finanzielle Belastungen zu vermeiden.
Auch bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von BAföG und einem Ferienjob ist Vorsicht geboten.
Das Gehalt könnte angerechnet werden und das BAföG sich dadurch verringern.
Erfreulich für die Eltern: Auf das KINDERGELD hat ein Ferienjob keinen Einfluss mehr, dieses wird weitergezahlt. Sofern allerdings bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt und weiter gelernt wird, darf der Ferienjob 20 Wochenstunden – jedenfalls langfristig – nicht überschreiten.
AUSHILFEN IN DER LANDWIRTSCHAFT
In der Landwirtschaft gibt es für Aushilfskräfte eine besondere Pauschalierungsmöglichkeit, bei der nur fünf Prozent Lohnsteuer anfallen. Diese Regelung gilt insbesondere für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer und kann kostensparend sein.
Diese Pauschalierungsmöglichkeit gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Beim Arbeitgeber muss es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handeln. Es müssen typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet werden und die Aushilfskraft darf nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören. Zudem darf die Beschäftigung nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr dauern und der durchschnittliche Stundenlohn darf höchstens 15 € betragen. Schließlich muss der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zu seinen eigenen Lasten übernehmen und gegenüber dem Finanzamt erklären.
ENERGIEPAUSCHALE
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € können Schülerinnen, Schüler und Studierende im Jahr 2022 erhalten, unabhängig davon, wann und wie lange sie arbeiten. Allerdings kann die Auszahlung durch den Arbeitgeber nur erfolgen, wenn das Dienstverhältnis am 1. September 2022 besteht. Falls dies nicht der Fall ist, muss eine Steuererklärung abgegeben werden, um die Pauschale zu erhalten.
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