Im konkreten Fall hatte eine Fahrerin ihr Fahrzeug auf einem Parkstreifen in Lübeck abgestellt. An einem stürmischen Tag kurz nach Ostern stürzte ein mobiles Verkehrsschild auf die Motorhaube des Fahrzeugs. Zum Zeitpunkt des Vorfalls befand sich die Fahrerin nicht am Ort des Geschehens.
Das Landgericht Lübeck war gefragt, ob die Verantwortung für den Schaden am Fahrzeug bei der Stadt oder dem beteiligten Straßenbauunternehmen liegt.
Die Klägerin argumentierte, dass das Verkehrsschild unzureichend gegen den starken Wind gesichert war und daher auf das Fahrzeug gefallen sei. Sie behauptete, das Straßenbauunternehmen habe seine Pflicht zur Sicherung des Schildes nicht erfüllt, und die Stadt hätte die Stabilität des Schildes regelmäßig überprüfen müssen.
Das Gericht führte Zeugenbefragungen durch, holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein und kam zu einem eindeutigen Schluss:
Weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen sind verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden konnte. Der Sachverständige bestätigte überzeugend, dass das Verkehrsschild durch mehrere Fußplatten ausreichend gesichert war und den starken Windböen standhalten konnte. Ein Zeuge berichtete von häufigem Vandalismus in der Straße, was die Standfestigkeit des Schildes unterstreicht. Es wurde festgestellt, dass eine Verankerung im Boden oder das Anketten des Schildes nicht erforderlich waren. Eine wöchentliche Kontrolle während der Feiertage wurde als ausreichend erachtet.
Das rechtskräftige Urteil (Az. 9 O 40/22) trägt zur Klarheit bezüglich der Haftungsfrage bei Schäden durch mobile Verkehrsschilder bei.
Kommentar:
Das Urteil des Landgerichts Lübeck bringt Licht in die komplexen Verantwortlichkeiten bei Schäden durch mobile Verkehrsschilder. Die klare Feststellung, dass weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen für den Schaden haften müssen, basiert auf einer gründlichen Analyse der Sicherungsmaßnahmen und der Verkehrssicherungspflichten. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung angemessener Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Verkehrseinrichtungen und stellt zugleich klar, dass nicht in jedem Fall eine tägliche Überprüfung erforderlich ist.
Die Entscheidung trägt zur Rechtssicherheit in ähnlichen Fällen bei und betont die Wichtigkeit von sachkundigen Gutachten und Zeugenaussagen als entscheidende Faktoren in der gerichtlichen Beweisführung.
Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.
ApoRisk GmbH
Scheffelplatz | Schirmerstr. 4
76133 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 161066-0
Telefax: +49 (721) 161066-20
https://aporisk.de/
Telefon: +49 (721) 16106610
E-Mail: info@aporisk.de