Erbschaftsteuer: Auch verpachtete landwirtschaftliche Betriebe sind begünstigt

Mit einigen aktuellen Urteilen zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonung von verpachtetem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sorgte der Bundesfinanzhof (BFH) für Unsicherheit. Der Grund dafür: Die Richter forderten als Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Übergeber die Flächen land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind laut den Paragraphen 13a und 13b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu 85 Prozent von der Besteuerung befreit, wenn ein Landwirt den Betrieb vererbt oder verschenkt. In zwei Urteilen stellten die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) klar, dass das Bewertungsrecht den Ausschlag gibt, ob der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb begünstigungsfähig ist (Urteile vom 16. November 2022, II R 39/20, und 25. November 2020, II R 9/19). Der BFH stellt damit klar, dass es sich nur dann um eine Land- und Forstwirtschaft handelt, wenn die Fläche tatsächlich zur Erzeugung und Verwertung von Pflanzen und Tieren genutzt wird. Hier ist also nicht das Eigentum an Grund und Boden entscheidend.

Folglich wäre verpachtetes land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei einer Erbschaft und einer Schenkung steuerlich nicht begünstigt, wenn der Übergeber selbst nicht land- und forstwirtschaftlich tätig war.

Das bedeutet das Urteil für Landwirtinnen und Landwirte

„Der BFH widerspricht mit seinen Urteilen dem Sinn der Gesetzgebung bei der Einführung der neuen Erbschaftsteuer 2009, land- und forstwirtschaftliche Betriebe erbschaft- und schenkungsteuerlich zu begünstigen“, sagt Ecovis-Steuerberater Anton Filser in Ingolstadt.

Ein geplanter Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung soll deswegen vermeiden, dass diese Urteile zum Nachteil der Landwirte angewendet werden. Denn aus Verwaltungssicht sollten auch verpachtete landwirtschaftliche Betriebe weiterhin steuerbegünstigt sein.

„Landwirtinnen und Landwirte sollten bei künftigen Rechtsstreitigkeiten unbedingt beachten, dass die Finanzgerichte das Urteil des BFH heranziehen können. Denn diese Gerichte sind nicht an solche Erlasse gebunden, auch wenn die Finanzverwaltung die Nichtanwendung des Urteils vorsieht“, sagt Filser.

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