Herdplatte versehentlich eingeschaltet: Liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

In einem aktuellen Rechtsstreit wurde eine Wohngebäudeversicherung nach einem Wohnhausbrand zur Kürzung ihrer Leistung um 25% verpflichtet. Der Vorfall ereignete sich, als die Hausbesitzerin versehentlich eine Herdplatte einschaltete, anstatt die "richtige" auszuschalten. Die Versicherung bewertete dies als grobe Fahrlässigkeit und wurde daraufhin von der Hauseigentümerin verklagt.

Der Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Bremen verhandelt und betraf einen Wohnhausbrand, der dadurch entstand, dass die Eigentümerin vor dem Verlassen des Hauses versehentlich eine elektronische Herdplatte anschaltete. Eigentlich wollte sie eine bereits in Betrieb befindliche Herdplatte ausschalten. Die Versicherung wertete dies als grobe Fahrlässigkeit und reduzierte daraufhin die Leistung um 25%.

Die Klägerin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und zog vor Gericht, um die restlichen knapp 9.000 Euro einzufordern. Zunächst hatte das Landgericht Bremen der Klage stattgegeben, da der Versicherungsnehmerin keine grobe Fahrlässigkeit, sondern lediglich reguläre Fahrlässigkeit vorgeworfen wurde. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und der Fall wurde vor das Oberlandesgericht (OLG) Bremen gebracht. Das OLG entschied zugunsten der Versicherung und erklärte, dass gemäß § 81 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) die Kürzung der Leistung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens gerechtfertigt war.

Das OLG argumentierte, dass die Klägerin vor dem Verlassen des Hauses einen Blickkontakt zum Herd hätte herstellen müssen, um sicherzustellen, dass er tatsächlich ausgeschaltet war. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines in Betrieb befindlichen Elektroherdes sei dies besonders wichtig. Das momentane Versagen der Klägerin könne nicht durch ein Augenblicksversagen gerechtfertigt werden, da keine Umstände erkennbar seien, die das Versagen in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Es wurden auch keine Hinweise auf besondere Eile oder Ablenkung durch außergewöhnliche (Not-)Situationen festgestellt.

Des Weiteren betonte das OLG, dass die Bedienung eines Herdes keine routinemäßige Tätigkeit sei, sondern ständige Konzentration erfordere. Die Grundsätze für Routinehandlungen, die typischerweise unbewusst ausgeführt werden, seien in diesem Fall nicht anwendbar. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht durch äußere Umstände abgelenkt war.

Die Beurteilung der Fahrlässigkeit und die Kürzung der Versicherungsleistung liegen letztendlich im Ermessen des Gerichts, basierend auf den vorliegenden Fakten und den geltenden Gesetzen. Apotheker und andere Versicherungsnehmer sollten daher die genauen Bestimmungen ihrer Versicherungspolicen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls juristischen Rat einholen.

von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

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