Versorgung von Kindern und Jugendlichen: Krankenhäuser müssen detailliert nach Kostenstellen abrechnen

Wirtschafts- und Jahresabschlussprüfer müssen bescheinigen, dass Krankenhäuser Mittel nicht zweckfremd verwendet haben. Sie sollen bestätigen, dass die Erlösvolumen für voll- und teilstationäre Leistungen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen richtig ermittelt sind. Doch in der Praxis führt dies zu gravierenden Problemen.

Darum geht es

Der Krankenhausfachausschuss des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich mit prüfungsrelevanten Sachverhalten bei Krankenhäusern beschäftigt. In Kritik geraten ist dabei die Ermittlung und die Prüfung des Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach Paragraph 4 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen.

Wo liegt das Problem?

Die Regeln zur Ermittlung des zweckgebundenen Erlösvolumens für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im Alter von über 28 Tagen und unter 16 Jahren ist für alle Beteiligten äußerst aufwendig und bürokratisch.

Es muss nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage das Krankenhaus die Kosten ermittelt und umgelegt hat. Die Ärzte behandeln die betroffenen Kinder und Jugendlichen nun aber in unterschiedlichen Abteilungen des Krankenhauses. Für diese Patientengruppe gibt es in der Regel keine eigenen Kostenstellen oder Kostenträger. Die jeweiligen Einzel- und Gemeinkosten lassen sich nicht aufteilen.

Prüfungsvorschrift mit hohen Verwaltungskosten

Es wäre eine detaillierte und kleinteilige Kostenträgerrechnung notwendig. Die Kosten müssten den Patientinnen und Patienten der entsprechenden Altersgruppe zuzuordnen sein. Das ist im Normalfall mit angemessenem Aufwand nicht darstellbar. Denn dies setzt eine Einzelkostenerfassung voraus – zum Beispiel im OP-Bereich. Diese ist aber bei den meisten Krankenhäusern nicht vorhanden.

Außerdem braucht es eine innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit dezidierter Einzelleistungserfassung inklusive Gewichtung – zum Beispiel nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Krankenhäuser haben diese bisher nicht flächendeckend eingeführt.

Fazit

Die Durchsetzung führt in der Praxis zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen. Vor allem die gesonderten Kostenermittlungen erscheinen schwierig. Es ergibt sich ein erheblicher Mehraufwand seitens des Krankenhauses. „Wir empfehlen dennoch, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen und soweit möglich die jeweiligen Behandlungs- und Pflegekosten von Kindern und Jugendlichen jeweils zuzuordnen“, sagt Sven Blechschmidt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Dresden.

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