Grundsätzlich handelt es sich beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist um ein privates Verkaufsgeschäft nach Paragraph 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EstG). Der Verkäufer erzielt sonstige Einkünfte. Ausnahme ist, wenn die Eigentümer ihre Immobilie ausschließlich oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Dann fallen keine Steuern an.
Das sollten Sie beachten
Immobilieneigentümer sollten sich gut überlegen, ob sie einzelne Räume vermieten. Der Bundesfinanzhof entschied dazu mit Urteil vom 19. Juli 2022 (IX R 20/21), dass der Gewinn aus dem Verkauf der vermieteten Fläche innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig ist. Das bezieht sich aber nur auf jene Räume, die der Mieter ganz für sich allein nutzen darf. Der Verkauf von gemeinschaftlich genutzten Flächen, etwa Bäder oder Flure und Gänge, bleibt steuerfrei.
Wer auch nur für wenige Tage einen ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Raum in seiner Wohnung oder in seinem Haus untervermietet, zahlt bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren anteilig auf die vermietete Fläche Steuern auf seinen Gewinn. „Der Entscheidung kommt gerade in Bezug auf die neuen Meldepflichten der Vermittlungsportale für kurzfristige Vermietungen, beispielsweise airbnb, große Bedeutung zu. Dem Finanzamt liegen hierdurch die notwendigen Informationen über die schädliche Nutzung dauerhaft vor“, sagt Torsten Sonnenberg, Steuerberater bei Ecovis in Halle und Leipzig.
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