Bonus der Krankenkasse: Sonderausgabenabzug bleibt erhalten

Viele Krankenkassen zahlen für gesundheitsbewusstes Verhalten Geldprämien.  Die Leistungen wirken sich in der Regel steuerlich nicht aus.

Für den Bundesfinanzhof fallen Geldprämien für gesundheitsbewusstes Verhalten der Kassen nicht unter die Kategorie der Beitragsrückerstattung (X R 16/18 und X R 30/18). Für Steuerzahler ist dies positiv zu bewerten. Erstattungen oder Boni reduzieren den Sonderausgabenzug der Krankenkassenbeiträge damit nicht.

Wann gibt es die Geldprämien?

Gesetzliche Krankenkassen zahlen Boni unter anderem für

  • Vorsorgeleistungen (Zahnvorsorge, Haut-Check)
  • sportliche Aktivitäten (Mitgliedschaft Sportverein)
  • gesunde Lebensführung

Das Bundesministerium für Steuern legt Bedingungen fest

In seinem Schreiben vom 07.10.2022 stellt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Details nochmals klar. Danach bleiben die Prämien steuerlich außen vor, soweit sie bestimmte Gesundheitsmaßnahmen betreffen und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Maßnahmen sind nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten – wie Osteopathie-Behandlungen,
  • sie dienen der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, wie Mitgliedschaft im Fitnessstudio und
  • überdies müssen die Versicherten sie privat bezahlt haben.

Anders sieht das bei Vorsorgemaßnahmen aus, die im Basiskrankenversicherungsschutz enthalten sind. Darunter fallen etwa Schutzimpfungen oder Zahnvorsorge . Hier fehlt es an eigenem Aufwand, den ein Bonus kompensieren könnte. Zu den Beitragsrückerstattungen gehören auch Boni für Maßnahmen, die Versicherte für „aufwandsunabhängiges Verhalten“ erhalten. Gemeint sind etwa Vorteile aufgrund des Nichtraucherstatus oder aufgrund eines gesunden Körpergewichts. In diesen Fällen liegt ebenfalls eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor.

Das sollten Sie beachten

Die Regeln sind etwas kompliziert. Das Bundesfinanzministerium hat mehrere Schreiben dazu veröffentlicht, in denen die Unterschiede zwischen echten Boni und Beitragsrückerstattungen erläutert sind.

„Sollten Unklarheiten bestehen, lohnt sich ein Blick in das bereits am 16.12.2021 veröffentlichte Schreiben des BMF. Dort hat es alle Grundsätze zur einkommensteuerlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen aufgestellt. Ecovis-Experten beraten Steuerzahler aber umfassend, wie sie mit den Geldleistungen der Kassen steuerlich umgehen müssen“, sagt Ecovis-Steuerberater Rainer Sievert in Lichtenfels.

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