Hintergrund
Bei der Hofübergabe übergeben Landwirte neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen oft auch Grundvermögen. Das land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen lässt sich zum Großteil steuerlich begünstigt übergeben. Bei Wohnhäusern schaut der Gesetzgeber genauer hin. Dort richten sich die steuerlichen Werte zunehmend nach dem tatsächlichen Wert.
Wann fällt Schenkungssteuer an?
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Je höher dieser ist, desto höher ist der Steuersatz. Der Steuersatz beträgt maximal 50 Prozent. Die persönlichen Freibeträge sind vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Da die Werte für Immobilien stark gestiegen sind, reichen die Freibeträge häufig aber nicht mehr aus.
Wie lässt sich die Bereicherung des Erwerbers senken?
Vereinbaren Übergeber mit den Übernehmern bei der Übergabe Nutzungs- und Duldungsauflagen, wie zum Beispiel Nießbrauch oder Wohnrecht, senkt das den steuerlichen Wert der Immobilie. Behält sich der Übergeber ein Wohnrecht am privaten Wohnhaus zurück, senkt das den Wert der Wohnung um den Wert des Wohnrechts.
Beispielrechnung für die Wertminderung durch ein Wohnrecht:
Der jährliche Nutzungsvorteil der Wohnung beträgt 8.000 Euro. Der Hofübergeber ist 65 Jahre alt. Demnach beträgt seine statistische Lebenserwartung noch 17,83 Jahre. Daraus ergibt sich ein Kapitalisierungsfaktor von 11,525.
8.000 Euro * 11,525 = 92.200 Euro
Der Wert der Schenkung wird durch das Wohnrecht um 92.200 Euro gemindert. Je höher die Lebenserwartung des Schenkers ist, desto höher ist der Kapitalisator.
„Im Rahmen der Schenkungssteuer gibt es verschiede Gestaltungsmöglichkeiten. Da sich die persönlichen Freibeträge nur alle zehn Jahre ausschöpfen lassen, müssen die Entscheidungen gut überlegt und geplant sein“, rät Ecovis-Steuerberater Markus Böhm in Hof.
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