Der Kläger ist als Reinigungskraft tätig. „Der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31. Oktober 2019 (RTV) ist für allgemeinverbindlich erklärt worden, sodass dessen Regelungen für das Arbeitsverhältnis gelten“, so Roloff. Der Arbeitgeber des Klägers forderte von seinen Angestellten, sie sollten im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen bei der Arbeit eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Der Kläger verlangte dafür einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage des Tarifvertrages von 10 Prozent seines Stundenlohns. Seine Begründung: Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit sei eine Erschwernis, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden müsse. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.
Medizinische Maske ist keine Atemschutzmaske
Nachdem schon das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, bestätigte auch das Bundearbeitsgericht diese Entscheidungen. Eine medizinische Gesichtsmaske sei keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifvertrags, so die Begründung. Unter den Begriff der Atemschutzmaske würden nur eine solche Masken fallen, die vorrangig dem Eigenschutz dienen und zu den persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gehören. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt.
„Mit der Entscheidung und Begründung des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitgeber jetzt Forderungen ihrer Belegschaft nach einer zusätzlichen Vergütung wegen behaupteter Belastungen durch das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken zurückweisen“, fasst Arbeitsrechtsexperte Roloff zusammen.
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