Auto im Betriebsvermögen: Wann ist der Verkauf steuerpflichtig?

Ob ein Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört, können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen selbst entscheiden. Aber Achtung: Das hat auch Auswirkungen darauf, ob ein späterer Verkauf steuerpflichtig ist. Was gilt und was beim Verkauf zu beachten ist, das erklärt Veronika Angermeier, Steuerberaterin bei Ecovis in Kirchheim.

Wann gehört ein Auto zum Betriebsvermögen?

„Der Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen bedeutet, dass Unternehmen wählen können“, erklärt Steuerberaterin Angermeier. Im Fall eines PKWs heißt das: Nutzen Unternehmen ein Auto zwar überwiegend privat, aber mehr als zehn Prozent für betriebliche Zwecke, kann sie sich entscheiden, ob es zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehören soll. „Diese Entscheidung hat natürlich steuerliche Auswirkungen“, sagt die Steuerberaterin.

Welche Bedeutung hat die Zuordnung steuerlich?

Gehört das Auto zum Betriebsvermögen, dann gilt: Unternehmen dürfen laufende Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen. Allerdings müssen sie dafür in der Steuererklärung für den privaten Nutzungsanteil eine gewinnerhöhende Entnahme ansetzen. „Die Höhe dieses Betrags können Unternehmen anhand eines Fahrtenbuchs berechnen oder pauschaliert mit der Ein-Prozent-Methode“, erläutert Steuerberaterin Angermeier. „Bleibt der PKW im Privatvermögen, können wir lediglich die anteiligen Kosten für die betriebliche Nutzung steuermindernd ansetzen.“

Was gilt, wenn Unternehmen das Auto verkaufen?

„Auch hier kommt es darauf an, ob das Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört“, erläutert Veronika Angermeier. Gehört das Auto zum Privatvermögen, dann sind beim Verkauf keine Steuern auf einen eventuell erzielten Gewinn fällig. Anders ist es, wenn der PKW zum Betriebsvermögen gehört. Dann müssen Unternehmen einen Gewinn aus dem Verkauf versteuern. Und zwar in vollem Umfang, egal wie hoch der private Nutzungsanteil war. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845). Als Gewinn gilt dabei der den Buchwert des PKW übersteigende Verkaufserlös.

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