Meist wird beim zuständigen Finanzamt ein Wechsel in die Steuerklassenkombination III und V beantragt. Klasse III bietet sich für das höhere Einkommen an. Es werden dann hier nicht nur die Freibeträge von beiden Partnern abgezogen, es greift auch die Steuervergünstigung durch das Ehegattensplitting. Ehe- und Lebenspartnern in Klasse V bleibt so augenscheinlich recht wenig vom Brutto. Das mag sich nicht gerecht anfühlen. Sieht man jedoch beide Einkommen als ein Ganzes, partizipieren beide gleichermaßen.
- Bei Paaren, die hier ein Konfliktpotenzial sehen, vor allem aber bei Gleichverdienenden, empfiehlt sich die Kombination IV/ IV, welche beide Partner mit demselben Lohnsteuersatz belastet.
- Oder die Kombi IV/IV mit Faktor, bei der eine Mitteilung der erwarteten Bruttogehälter zum Jahresbeginn Erstattungen oder Nachzahlungen quasi ausschließt.
Bei den Klassen III/V sowie bei IV/IV mit Faktor ist eine Einkommensteuererklärung verpflichtend.
Grundsätzlich gilt, dass alle Verheirateten oder Verpartnerten mit Abgabe der Steuererklärung gleichgestellt werden, ganz egal für welche Kombination man sich entschieden hat. Dennoch ist die richtige Wahl wichtig, wirkt sie sich doch auf Leistungen wie etwa Eltern-, Arbeitslosen- und Krankengeld aus.
Ob sich ein Wechsel lohnt, lässt sich online herausfinden, etwa mit dem Merkblatt zur Steuerklassenwahl für 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind. Die Steuerklasse können die Partner jederzeit ändern, nicht nur bei Eheschließung.
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