Bezugsdauer steigt von 24 auf 28 Monate
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld soll von 24 auf 28 Monate steigen. Da Betriebe, die seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die bisher maximale Bezugsdauer von 24 Monaten schon im Februar ausschöpfen, soll die neue Regelung rückwirkend ab 1. März 2022 gelten.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil begründet die Verlängerung mit den nach wie vor bestehenden Problemen der von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Branchen wie Gastronomie oder der Veranstaltungsbranche. Heils Ziele? Arbeitslosigkeit vermeiden, Beschäftigungsverhältnisse stabilisieren und Insolvenzen verhindern. Nach Zahlen des Ifo-Instituts waren im Januar noch 900.000 Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Höchststand war im April 2021 mit fast sechs Millionen Kurzarbeitern.
Weiterhin erhöhte Leistungssätze
Bei längerer Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld gelten nach wie vor erhöhte Leistungssätze:
- Ab dem vierten Monat erhalten Kurzarbeiter weiterhin 70 Prozent oder 77 Prozent (Eltern mit Kindern) des Nettolohns, anstatt 60 Prozent oder 67 Prozent (Eltern mit Kindern).
- Ab dem siebten Bezugsmonat erhalten sie 80 Prozent oder 87 Prozent (Eltern mit Kindern) des Nettolohns.
Wie schon bisher bekommen Minijobber auch weiterhin kein Kurzarbeitergeld.
Wichtig für Arbeitgeber
Arbeitgeber erhalten auch nach dem 31. März 2022 die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbinden.
Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit gilt weiter
Auch künftig soll der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit gelten. Es genügt, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Normalerweise müssen das mindestens 33 Prozent sein. Der Aufbau negativer Arbeitszeiten ist weiter vollständig ausgesetzt.
Planungssicherheit für Unternehmer
Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem in Berlin ist froh, dass das Arbeitsministerium die Sonderregelungen für Kurzarbeit verlängern will. „Das schafft Planungssicherheit und hilft Arbeitsplätze sichern.“
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