Impfpflicht im Gesundheitswesen: Was Arbeitgeber dazu wissen müssen

Ab dem 16. März 2022 müssen Angestellte im Gesundheitswesen geimpft sein. Was Arbeitgeber von Arztpraxen, Kliniken oder Pflegeinrichtungen dazu wissen müssen, das erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Wer muss wann geimpft sein?

Die Impfpflicht gilt für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Bundestag und Bundesrat haben sie am 10. Dezember 2021 im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beschlossen. Betroffen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen und Pflegediensten sowie Rettungsdiensten. Die Pflicht gilt sowohl für bereits tätige Personen, als auch für solche, die künftig eine Tätigkeit aufnehmen. Keine Rolle spielt dabei die Art der Beschäftigung. Betroffen sind dementsprechend nicht nur Angestellte, sondern auch Leiharbeiter, Praktikanten, Freiberufler oder Honorarkräfte.

Wer gilt als geimpft?

Die Impfung muss aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen bestehen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist. Derzeit liegt die Anzahl bei den verbreiteten Impfstoffen bei zwei Dosen. Eine Auffrischungsimpfung ist aktuell noch nicht Voraussetzung für den Impfnachweis.

Die betroffenen Mitarbeiter müssen ihren Arbeitgebern bis spätestens 15. März 2022 einen Nachweis vorlegen über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie sich nicht impfen lassen können.

Welche Anforderungen gelten für den Genesenennachweis?

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis über das Vorliegen einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus. Diese vorherige Infektion muss durch einen PCR-Test festgestellt worden sein und darf mindestens 28 Tage und maximal drei Monate zurückliegen.

Gibt es Ausnahmen von dieser Impfpflicht?

Ja, wenn sich durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen lässt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt, durch die eine Impfung gegen das Coronavirus nicht erfolgen kann.

Müssen Arbeitgeber die Nachweise sammeln?

Der Arbeitgeber muss den Datenschutz einhalten. Er darf lediglich die Nachweise oder das ärztliche Zeugnis erfassen und sich dabei für die erforderliche Datenverarbeitung auf die Grundlagen des Infektionsschutzgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes stützen. Eine über die Nachweise oder das ärztliche Zeugnis hinausgehende Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist nicht erlaubt. Der Arbeitgeber darf also beispielsweise nicht den Grund, aus dem sich eine Kontraindikation ergibt, speichern.

Was ist, wenn sich jemand weigert?

Bei Personen, die zum 16. März 2022 bereits in der Einrichtung oder dem Unternehmen arbeiten und keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt benachrichtigen. Dies gilt auch, wenn der Immunitätsnachweis abgelaufen und die Person innerhalb eines Monats nach Ablauf keinen neuen Nachweis vorgelegt hat. Der Arbeitgeber muss dem Gesundheitsamt hierzu Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der jeweiligen Person übermitteln.

Das Gesundheitsamt kann die Person im Anschluss auffordern, die notwendigen Nachweise vorzulegen. Passiert dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann das Gesundheitsamt der Person verbieten, an ihren Arbeitsplatz zu gehen. Wer diesem Verbot widerspricht oder dagegen klagt, kann die Anordnung allerdings nicht aufschieben.

Nach dem vom Gesundheitsamt angeordneten Tätigkeitsverbots verliert der Mitarbeiter seinen Vergütungsanspruch.

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