Das neue Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung

Ab 1. April 2022 gelten neue Regelungen zum Statusfeststellungsverfahren. Was auf Heilberufler zukommt, erfahren Sie hier.

Ob Honorararzt, Physiotherapeut, Pflegefachkraft oder Notarzt: Oft stellt sich im Nachhinein heraus, dass Fachkräfte im Gesundheitssektor als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Rechtssicherheit kann nur ein Statusfeststellungsverfahren bringen. Das Problem am bisherigen Verfahren: Stellte sich später heraus, dass jemand nicht selbstständig ist, sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Das hat der Gesetzgeber nun reformiert. Dies sind die wichtigsten Neuerungen:

Verfahrensbeschleunigung

Es lässt sich künftig nur noch der „Erwerbsstatus“ feststellen und nicht mehr auch das Bestehen einer Versicherungspflicht prüfen.

Prognoseentscheidung

Auf Antrag lässt sich nun bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit über den Erwerbsstatus entscheiden.

Dreiecksverhältnisse

Die Klärung von Dreiecksverhältnissen (zum Beispiel bei Personalvermittlung) ist in einem einheitlichen Verfahren möglich.

Gruppenfeststellungen

Es lassen sich nun mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse zu verschiedenen Erwerbstätigen und mehrere gleichartige Auftragsverhältnisse des Erwerbstätigen zum selben Auftraggeber begutachten.

Die Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und Entscheidung über Dreieckskonstellationen gelten zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2027.

Was bedeutet das für Ärzte?

„Insbesondere durch die Einführung der Prognoseentscheidung laufen Ärzte nicht mehr Gefahr, dass ihr Beschäftigungsverhältnis rückwirkend den Status Scheinselbstständigkeit bekommt und plötzlich hohe finanzielle Belastungen auf den Auftraggeber oder Arbeitgeber zukommen“, sagt Ecovis-Steuerberater Johannes Pakendorf in Rostock

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