9 Fragen rund um Crowdfunding und Steuern

1. BIN IN AUTOMATISCH UNTERNEHMER, WENN ICH CROWDFUNDING PROJEKTE INS LEBEN RUFE?

Auch wenn Sie als Privatperson kleine Projekte realisieren wollen, sind Sie umsatzsteuerlich Unternehmer. Sie sind Unternehmer, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Die Unternehmereigenschaft hängt von keiner bestimmten Rechtsform ab. Alle Tätigkeiten von Ihnen als Unternehmer, die zur Erzielung von Einnahmen führen, bilden umsatzsteuerlich ein Unternehmen.Auch wenn Sie als Privatperson kleine Projekte realisieren wollen, sind Sie umsatzsteuerlich Unternehmer. Sie sind Unternehmer, wenn Sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Die Unternehmereigenschaft hängt von keiner bestimmten Rechtsform ab. Alle Tätigkeiten von Ihnen als Unternehmer, die zur Erzielung von Einnahmen führen, bilden umsatzsteuerlich ein Unternehmen.

2. WIE MUSS ICH CROWDFUNDING EINNAHMEN IN DER STEUERERKLÄRUNG ERFASSEN?

Die Crowdfunding-Einnahmen gelten als Betriebseinnahmen und unterliegen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer und sind bei einem Leistungsaustausch grds. auch umsatzsteuerpflichtig. Den Gewinn ermitteln Sie durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Diesen teilen Sie dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit.

3. WANN WIRD DIE UMSATZSTEUER VON KLEINUNTERNEHMERN NICHT ERHOBEN?

Die Umsatzsteuer wird von Ihnen als Kleinunternehmer aber nicht erhoben, wenn der maßgebende Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Zwar müssen Sie dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt melden und zahlen, aber Sie können auch keine Vorsteuer aus den Lieferanten-Rechnungen geltend machen. Wenn wesentliche Anschaffungen erfolgen bzw. ein großer Wareneinkauf von anderen Unternehmern erfolgt, ist es sicher vorteilhaft auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Beachten Sie aber, dass der Verzicht für mindestens fünf Jahre gilt. Eine Einzelfallprüfung ist notwendig.

4. ICH MÖCHTE MICH BEI MEINEN GELDGEBERN MIT EINEM DANKESCHÖN BEDANKEN – MUSS ICH DIE GEGENLEISTUNG VERSTEUERN?

Wenn Sie eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne erbringen, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung greift. Hier ein paar Praxisbeispiele:

  • Die Geldgeber erhalten für ihre Spende von Ihnen keine Gegenleistung oder eine Gegenleistung von völlig untergeordnetem Wert, wie beispielsweise eine Dankeskarte oder namentliche Erwähnung in einer App (donation-based crowdfunding)? Dann liegt umsatzsteuerlich kein steuerbarer Tatbestand vor, da kein Leistungsaustausch stattfindet.
  • Die Geldgeber erhalten für ihre Investition ein produziertes Produkt (reward-based crowdfunding)? Dann liegt umsatzsteuerlich eine steuerbare Lieferung von Ihnen an den Geldgeber vor. Die Steuerpflicht ist in einem zweiten Schritt zu prüfen (s. nächster Punkt).
  • Die Geldgeber werden an den späteren Gewinnen beteiligt, z. B. durch die Ausgabe von Anteilen an Ihrer Gesellschaft (crowd-investing)? Die Übertragung von Anteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften ist als sonstige Leistung steuerbar, aber von der Umsatzsteuer befreit.
  • Der Geldgeber erhält Zinsen für seine Zuwendung (crowd-lending)? Unterscheiden Sie zwischen Geldgebern als Unternehmer im Sinne des UStG. Ist der Geldgeber Unternehmer und erfolgt die Zuwendung im Rahmen eines Unternehmens? Der Umsatz ist für den Geldgeber steuerbar, aber steuerfrei. Ist der Geldgeber eine Privatperson oder erfolgt die Zuwendung nicht im Rahmen eines Unternehmens? Dann ist der Vorgang nicht umsatzsteuerbar.Beachten Sie beim reward-based Crowdfunding die umsatzsteuerlichen Besonderheiten.

5. WELCHER STEUERSATZ GILT FÜR CROWDFUNDING MIT GEGENLEISTUNG?

Verwenden Sie für Lieferungen oder sonstige Leistungen grds. den deutschen Steuersatz von 19 Prozent, soweit nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden ist. Eine Übersicht über die Gegenstände, deren Lieferung, Einfuhr bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen, finden Sie im UMSATZSTEUERGESETZ.Erstellen Sie die Kunden-Rechnungen über den ausgewiesenen Betrag an den Geldgeber und grds. mit Ausweis der Umsatzsteuer.

6. STEUERPFLICHTIGE GEGENLEISTUNG BEIM REWARD-BASED CROWDFUNDING?

Ob Ihre Lieferungen an die Geldgeber umsatzsteuerpflichtig sind, bestimmt sich nach der Eigenschaft der Geldgeber. Dabei finden die allgemeinen Regelungen der Ortsbestimmung Anwendung.

  • Ihre Kunden sind Unternehmer innerhalb Deutschlands? Dann müssen Sie auf Ihren Rechnungen deutsche Umsatzsteuer ausweisen.
  • Erfolgt die Versendung der Produkte an einen Unternehmer in einen anderen EU-Mitgliedsstaat? Dann liegen innengemeinschaftliche Lieferungen vor, welche Sie grds. umsatzsteuerfrei abrechnen. Dazu benötigen Sie die ausländische USt-Id-Nr. des Geldgebers.
  • Sie versenden die Produkte an Unternehmer mit Sitz im Drittland? Dann ist die Lieferung als Ausfuhr umsatzsteuerfrei.
  • Ihre Kunden sind Privatpersonen? Dann unterliegen die Lieferungen grds. der deutschen Umsatzsteuer.

7. WAS IST DIE HÖHE DES ENTGELTS UND SOMIT DIE HÖHE DER UMSATZSTEUER?

Sie müssen den kompletten Betrag der Geldgeber versteuern – noch bevor Sie die Gebühr durch die Online-Plattform für die Dienstleistung abziehen. Trotz Weitergabe eines saldierten Betrags, ist die Leistung der Online-Plattform mit Sitz in Deutschland, als Eingangsleistung mit Vorsteuerabzug zu buchen.

Beachten Sie aber:

  • Beträgt der Wert der Gegenleistung weniger als 50 Prozent des erhaltenen Betrags, liegt in Höhe des gemeinen Wertes der erhaltenen Gegenleistung ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vor. In Höhe des Betrags, der den gemeinen Wert übersteigt, liegt ein nicht umsatzsteuerpflichtiger Zuschuss vor. Zur Gänze handelt es sich aber um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
  • Beträgt der Wert der Gegenleistung mehr als 50 Prozent des erhaltenen Betrags, liegt in Höhe des gesamten Betrags ein umsatzsteuerpflichtiger und ertragsteuerpflichtiger Umsatz vor.

8. LIEFERUNG AN DEN GELDGEBER – BESTEUERUNG BEI DER LIEFERUNG ODER DER VEREINNAHMUNG?

Die Umsatzsteuer entsteht grds. im Zeitpunkt Ihrer Lieferung an die Geldgeber. Vereinnahmen Sie den Betrag jedoch früher, ist die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Vereinnahmung anzunehmen. Eine Anzahlung müssen Sie aber nicht versteuern, wenn die künftige Lieferung steuerbefreit ist.Im Rahmen des Crowdfunding ist oftmals vorher aber nicht klar, ob jemals eine Auslieferung erfolgen wird oder unter welchen Bedingungen diese stattfindet. Eine pauschale Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für die spätere Auslieferung würde für Sie einen frühen Liquiditätsabfluss bedeuten. Sie können die Vereinnahmung nur dann bereits besteuern, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt sämtliche für die Einordnung des Umsatzes relevanten Tatbestände kennen. Wählen Sie einmal die Anzahlungsbesteuerung, kann diese nachträglich nicht mehr geändert werden, da es sich um einen selbstständigen und abschließenden Steuerentstehungstatbestand handelt. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung muss Ihnen die Leistungsart, der Umfang und Zeitpunkt bestimmbar sein. Spätere Änderungen sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung zu korrigieren.

9. ICH HABE CROWDFUNDING-GELDER IN US-DOLLAR ERHALTEN, WAS MUSS ICH BEACHTEN?

Die Crowdfunding-Gelder müssen Sie für Zwecke der Umsatzsteuer in Euro umrechnen. Beachten Sie dazu die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Bei Anzahlungen ist der Tag der Umrechnung der Tag der Vereinnahmung. Maßgebender Tag der Umrechnung ohne Annahme von Anzahlungen erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen ersten Einstieg in steuerrechtliche Fragen rund um Crowdfunding vermitteln. Gerne besprechen wir Ihre konkreten Fragen dazu in einem Beratungsgespräch. KOMMEN SIE AUF UNS ZU – wir freuen uns darauf.

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