Sachverhalt: Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte
Eine Frau erbte nach dem Tod ihres Ehemanns im Juli 2018 die bisher im Nebenberuf ausgeübte Landwirtschaft zur Hälfte und führte sie weiter. Die andere Hälfte bekamen die drei Kinder zu jeweils einem Drittel. Eigentümer des landwirtschaftlichen Unternehmens war die Erbengemeinschaft, nicht die Ehefrau. Sie selbst war nur Verwalterin. Die Erbteilung erfolgt erst 2029. Dann sind alle Kinder volljährig.
Seit dem Tod des Ehemanns war die Witwe über den Bezug einer Witwenrente in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) versichert. Mit Bescheid vom 14.09.2018 stellte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zudem Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte (KVdL) fest und berechnete Beiträge aus der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit.
Die Frau war damit nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach werden die Beiträge bereits von der Witwenrente abgezogen. Die Berechnung der Beiträge aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei dann eine doppelte Erhebung der Beiträge. Außerdem sei sie nur Verwalterin im Nebenerwerb, ihre Haupttätigkeit sei die Kindererziehung und die Haushaltsführung. Laut SVLFG sei die Klägerin wegen ihrer Tätigkeit eine landwirtschaftliche Unternehmerin, was die Versicherungspflicht in der KVdL begründe. Die Krankenversicherung sei kein vorrangiger Versicherungstatbestand, was eine zweifache Beitragspflicht zur Folge hat. Beiträge sind demnach auf Grundlage des landwirtschaftlichen Unternehmens und aus der Rente zu leisten. Eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge sei ausgeschlossen.
Landessozialgericht erklärt Berufung für erfolglos
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt die Ansicht der SVLFG: Bilden eine Witwe und minderjährige Kinder eine Erbengemeinschaft und führt die Witwe das Unternehmen im Interesse der Kinder bis zur Volljährigkeit weiter, gilt die Witwe als landwirtschaftliche Unternehmerin. Für sie greift dann die Versicherungspflicht in der KVdL. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Eigentümerin ist. In diesem Fall besteht also eine Krankenversicherungspflicht in der KVdL und in der KVdR. Beide Versicherungstatbestände können nebeneinander bestehen. Die zweifache Beitragspflicht widerspreche auch nicht den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts. Beiträge sind demnach aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit und aus der Rente zu entrichten (Urteil vom 20.07.2021, L 11 KR 2320/19).
Praxistipp: Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, die Versicherungs- und die Beitragspflicht für das landwirtschaftliche Unternehmen in der SVLFG vermeiden. Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn das Unternehmen in der Landwirtschaft eine gewisse Größe erreicht. Die Mindestgröße lässt sich hierbei an der Flächengröße bemessen. Wird also ein Teil der Fläche verpachtet, kann die Versicherungspflicht in der KVdL entfallen.
„Wer die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht will, sollte solche Gestaltungsmöglichkeiten in Erwägung ziehen. So kann man sich gegebenenfalls hohe Beitragszahlungen sparen“, sagt Martin Czekalla, Steuerberater bei Ecovis in Mainburg.
Martin Czekalla, Steuerberater bei Ecovis in Mainburg
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