Kein Vorsteuerabzug bei ausgelagertem Stallbau

Die Möglichkeit, im Rahmen von Trennungsmodellen Vorsteuer abzuziehen, gibt es nicht mehr. Auch für im Bau befindliche Stallungen gilt die neue Rechtslage.

Endlich hat sich die Finanzverwaltung zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2018 zum Trennungs- oder Auslagerungsmodell geäußert. Strittig war, wie man den tatsächlichen Vorsteuerabzug für Baumaßnahmen erlangt, ohne auf die Umsatzsteuerpauschalierung für den landwirtschaftlichen Betrieb zu verzichten. Dazu benötigt man ein zweites Unternehmen. Dieses baut den Stall und vermietet ihn unter Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen an den pauschalierenden landwirtschaftlichen Betrieb zurück. Die steuerpflichtige Vermietung ermöglicht den isolierten Vorsteuerabzug für die Stallbaumaßnahme, ohne auf den gesamten Hof optieren zu müssen.

Wie es zu dem Urteil kam

„Ein unnötiger Streit über die Pachthöhe führte zum Ende des Trennungsmodells. Denn der BFH ist der Meinung, dass eine steuerpflichtige Vermietung an einen pauschalierenden Landwirt überhaupt nicht möglich sei“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Monika Huber in Erding. Die Finanzverwaltung hatte das bislang anders gesehen und die steuerpflichtige Vermietung und den Vorsteuerabzug damit grundsätzlich zugelassen. Nach mehr als zwei Jahren hat nun die Finanzverwaltung die Anwendung des Urteils für Umsätze ab dem 1. Januar 2020 rückwirkend verfügt.

Was das für Investitionen bedeutet

Bei bereits laufenden Trennungsmodellen darf die Verpachtung ab Januar 2020 nur noch steuerfrei erfolgen. Hier wurde die Vorsteuer bereits erstattet. Das Umsatzsteuergesetz kennt aber eine Pflicht zur Berichtigung dieses Vorsteuerabzugs, wenn die Investitionsgüter innerhalb von fünf oder zehn Jahren für den Vorsteuerabzug neu einzuordnen sind. Sind diese Berichtigungszeiträume 2020 noch nicht abgelaufen, muss das Verpachtungsunternehmen jährlich die Vorsteuer anteilig wieder an das Finanzamt zurücküberweisen. Ab wann ohne Umsatzsteuer abzurechnen ist Der Berichtigungszeitraum beträgt für das Gebäude und alles, was fest mit dem Grundstück verbunden ist, zehn Jahre. Für alle anderen Wirtschaftsgüter liegt der Zeitraum bei fünf Jahren. Wird nun rückwirkend die Verpachtung umsatzsteuerfrei, so ist ab Januar 2020 die entsprechende Stallpacht ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Betriebsinhaber müssen deshalb aufpassen, dass sie nicht weiterhin in ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Denn unberechtigt ausgewiesene Mehrwertsteuer müssen sie an das Finanzamt abführen.

Ist der Stall noch im Bau, greift jetzt die neue Rechtslage. Trotz ausgelagerter Verpachtung ist ein Vorsteuerabzug für die Gebäudehülle nicht mehr möglich. „Eine Gesamtoption für den landwirtschaftlichen Betrieb wäre hier eine mögliche Überlegung, um wieder umsatzsteuerpflichtig vermieten zu können“, sagt Huber, „aber dann ist sehr genau zu rechnen.“

Monika Huber, Steuerberaterin bei Ecovis in Erding

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