Die Berechnungsgrundlage für die Einschlagsbeschränkung der Fichte bildet der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017. Aus Vereinfachungsgründen gelten die steuerlichen Wirtschaftsjahre (2012/2013 bis 2016/2017). Zum durchschnittlichen Einschlag zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch außerordentliche Holznutzungen im fünfjährigen Betrachtungszeitraum.
Der ordentliche Fichtenholzeinschlag ist auf 85 Prozent des Durchschnittseinschlags der Jahre 2013 bis 2017 beschränkt. Forstwirte dürfen aber mindestens 70 Prozent des Nutzungssatzes einschlagen. Den Nutzungssatz setzt die Finanzbehörde fest. Es gibt auch eine Vereinfachungsregelung: Fünf Erntefestmester (Efm) je Hektar (ha) bei Betrieben bis 50 ha Forstfläche, die kein Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellen ließen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Forstwirte je Betrieb aber mindestens 75 Efm einschlagen.
Ausnahmen von der Einschlagsbeschränkung können Forstwirte in Härtefällen bei der zuständigen Forstbehörde beantragen. Diese ist im Übrigen auch für die Überprüfung zuständig, ob Forstwirte die Einschlagsbeschränkung eingehalten haben. Im BMF-Schreiben ist ein Vordruck für den Nachweis der Einhaltung der Einschlagsbeschränkung enthalten, die durch den Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen ist. Ein weiterer Nachweis ist erst einmal nicht nötig.
Überblick über die SteuerbegünstigungenUnschädliche Inanspruchnahme des betrieblichen Forstschäden-Ausgleichsfonds (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 ForstSchAusglG)
Einen außerordentlichen Ertrag, beispielsweise durch einen großen Anfall von Kalamitätsholz, dürfen bilanzierende Forstwirte durch die Bildung einer steuerfreien Rücklage abmildern. Voraussetzung ist die Bildung eines betrieblichen Ausgleichsfonds (Einzahlung auf besonderem Bankkonto oder Erwerb bestimmter Wertpapiere erforderlich) in mindestens der gleichen Höhe. Die Zahlung an den betrieblichen Ausgleichsfonds muss der Forstwirt bis zum Bilanzstichtag geleistet haben.
Der Landwirt darf den Ausgleichsfonds in Anspruch nehmen, um Mindererlöse (Differenz zwischen möglichem Erlös bei nutzungssatzmäßiger Holznutzung und tatsächlichem Erlös) durch die Einschlagsbeschränkung auszugleichen. Die Rücklage ist dann korrespondierend gewinnerhöhend aufzulösen.
Erhöhte Betriebsausgabenpauschale für nicht buchführende Betriebe (§ 4 ForstSchAusglG)
Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Buch führen, dürfen pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (bei Verkauf von Holz auf dem Stamm 65 Prozent) als Betriebsausgaben abziehen. Die Finanzverwaltung stellt klar, dass hierbei die 50-ha-Grenze nicht gilt (geregelt für die normale Betriebsausgabenpauschale in § 51 EStDV). Die Pauschale entfaltet Abgeltungswirkung für sämtliche Betriebsausgaben aus der Holznutzung außer den Wiederaufforstungskosten und die Buchwertminderung des Wirtschaftsguts Baumbestand.
Dabei gilt das Zuflussprinzip: Nur für Betriebseinnahmen, die zwischen 01.10.2020 und 30.09.2021 (also im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung) zufließen, gewährt das Finanzamt die erhöhte Pauschale.
Aktivierungswahlrecht für Holzvorräte aus Kalamitätsnutzungen für bilanzierende Betriebe (§ 4a ForstSchAusglG)
Bilanzierende Steuerpflichtige können das eingeschlagene und noch unverkaufte Kalamitätsholz auch nur teilweise oder sogar gar nicht aktivieren, wenn der Bilanzstichtag in den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung fällt. Die Buchwertminderung des Baumbestands und die Einschlags- und Aufarbeitungskosten wirken sich somit bereits im Wirtschaftsjahr des Einschlags in voller Höhe gewinnmindernd aus.
Eine gegenläufige Gewinnauswirkung tritt aber in der Folgeperiode ein, wenn sie das eingeschlagene Holz verkaufen. Denn dem Verkaufspreis steht dann kein abziehbarer Buchwert gegenüber.
Viertelsteuersatz für alle Kalamitätsnutzungen im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung und ggf. in den Folgejahren (§ 5 ForstSchAusglG)
Wenn die Nutzung, also die Trennung des Holzes vom Grund und Boden im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung erfolgt, gewährt die Finanzverwaltung den Viertelsteuersatz einheitlich für alle Kalamitätsnutzungen. Unerheblich ist dabei, ob das für die Kalamität ursächliche Schadereignis bereits der Zeit vor Inkrafttreten der Einschlagsbeschränkung eingetreten ist.
Tritt im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung ein Schadensereignis ein, kann der Viertelsteuersatz auch noch in späteren Jahren in Anspruch genommen werden, wenn lediglich Einschlag und Verwertung zeitlich nachgelagert erfolgen. Ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten zwischen Schadereignis und Verwertung kann noch unschädlich sei.
Voraussetzung für die Gewährung des Viertelsteuersatzes sind die unverzügliche ESt-34b-Mitteilung vor Beginn der Aufarbeitung, bzw. der ESt-34b-Nachweis nach Aufarbeitung und Vermessung.
Ermäßigte Bewertung von Übervorräten in der gewerblichen Holzwirtschaft für bilanzierende Betriebe (§ 7 ForstSchAusglG)
Bilanzierende gewerbliche Unternehmen der Holzwirtschaft dürfen einen Überbestand an bestimmten Holzvorräten aus im Inland erzeugten Holz mit 50 Prozent des eigentlich maßgebenden Werts ansetzen, wenn ihr Bilanzstichtag in den Zeitraum der Einschlagsbeschränkung fällt (oder zum ersten Bilanzstichtag nach Ablauf der Einschlagsbeschränkung). Der Mehrbestand lässt sich durch Vergleich mit den durchschnittlichen Beständen der letzten drei Bilanzstichtage ermitteln. Auch an dieser Stelle gilt: Bei Verkauf kommt es dann zu einem höheren Ertrag.
Das sollten Forstwirte wissen
„Die erhöhte Betriebsausgabenpauschale und das Aktivierungswahlrecht dürfen auch Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die aufgrund ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen, aber eigentlich Forstwirtschaft betreiben. Voraussetzung ist, dass sich Einnahmen und Ausgaben aus dem Forst von den übrigen gewerblichen Tätigkeiten abgrenzen lassen“, sagt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz in Bad Kohlgrub. Für Steuerpflichtige, die der Körperschaftsteuer unterliegen, gibt es auch noch eine Billigkeitsregelung (R 23 KStR). Diese lässt eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer auf die Hälfte zu, soweit sie auf Kalamitätsnutzungen entfällt.
Sebastian Ganz, Steuerberater bei Ecovis in Bad Kohlgrub
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