Verlängerte kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften wegen Corona
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden bereits 2020 die Kurzfristigkeitsgrenzen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Sonderreglung galt aber nur zwischen März und Oktober 2020.
Seit 1. Juni 2021 bis Ende Oktober 2021 können Arbeitgeber ihre Saisonarbeitskräfte 102 statt 70 Tage oder vier statt drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen. Das Gesetz stand am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt und tritt heute am 1. Juni 2021 Kraft.
Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung nicht rückwirkend
Arbeitgeber können für ihre Saisonarbeitskräfte nicht rückwirkend die längeren Zeitgrenzen anwenden, sondern erst ab Inkrafttreten des Gesetzes. Bis dahin müssen Arbeitgeber noch die alten Zeitgrenzen, also drei Monate oder 70 Arbeitstage, vereinbaren und einhalten. „Wurden bereits längere Zeitgrenzen vereinbart, ist das keine kurzfristige Beschäftigung. Arbeitgeber müssen daher sofort Sozialversicherung abführen“, sagt Ecovis-Steuerberater Robin Große in Ahlbeck.
Aber Große weiß einen Ausweg: „Arbeitgeber können ab 1. Juni 2021 die kurzfristige Beschäftigung mit einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag ausweiten.“
Beispiel:
Ein kurzfristig Beschäftigter hat ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 4.03.2021 bis 31.05.2021. Der Arbeitgeber würde die kurzfristige Beschäftigung gerne verlängern.
Wird der Arbeitnehmer über den 31.05.2021 hinaus weiter beschäftigt, so tritt Sozialversicherungspflicht ein. Die Ausweitung der Zeitgrenzen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzuwenden.
Lösung:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen den befristeten Vertrag auslaufen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2021 schließen beide einen neuen befristeten Arbeitsvertrag über einen Monat ab.
Mit der elektronischen Rückmeldung gehen Arbeitgeber krankenversicherungsrechtlich auf Nummer sicher
Positiv für Arbeitgeber: Ab 1. Januar 2022 bekommen Arbeitgeber bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung eine elektronische Rückmeldung, ob der Beschäftigte bereits geringfügig beschäftigt ist oder bereits vorher beschäftigt war.
„Durch die elektronische Rückmeldung der Minijobzentrale weiß der Arbeitgeber, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden. Dies bringt erhebliche Rechtssicherheit in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seiner kurzfristig Beschäftigten“, sagt Ecovis-Steuerberater Große.
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