BAUINDUSTRIE zur politischen Einigung beim Lieferketten­gesetz

Nach der Einigung innerhalb der Bundesregierung appelliert die BAUINDUSTRIE nunmehr an den deutschen Gesetzgeber, kurz vor dem Ende der Legislaturperiode kein unausgegorenes Gesetz zur Lieferkettenverantwortung „durchzupeitschen“ und stattdessen konstruktiv an einer EU-weiten Lösung mitzuarbeiten. Thomas Bauer, Präsidiumsmitglied im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, erklärte hierzu: „Wir bleiben bei unserer Einschätzung, dass ein EU-weites Lieferkettengesetz sinnvoller wäre, da es gleiche Spielregeln für alle in der Europäischen Union aktiven Unternehmen – auch aus Drittstaaten – schafft und seine Beachtung zudem eine Voraussetzung für die Auszahlung und Vergabe von EU-Fördermitteln sein sollte.“

Für das anstehende Gesetzgebungsverfahren sieht die BAUINDUSTRIE erheblichen Nachbesserungsbedarf beim deutschen Lieferkettengesetz, vor allem bei den derzeit diskutierten Sanktionsmöglichkeiten. „Eine Regelung, der zufolge Firmen wegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes zeitweise von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können, würde die Bauwirtschaft, für die die öffentliche Hand ein eminent wichtiger Auftraggeber ist, im Vergleich zu anderen Branchen in außergewöhnlicher Weise belasten und den Wettbewerb um öffentliche Bauaufträge gesetzeswidrig einschränken“, so Bauer.

Bauer verwies auf das deutsche Vergaberecht, welches Vorgaben für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen und bei der Vergabe von Konzessionen treffe. Die Eignungskriterien für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen wie auch die Gründe für einen Ausschluss von Unternehmen von der Auftragsvergabe seien im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) abschließend aufgelistet und können vom öffentlichen Auftraggeber nicht nach Belieben erweitert werden.

„In Deutschland sorgen die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen“, so Bauer. „Wenn das Lieferkettengesetz aber nur für große Unternehmen gilt, müssten diese höhere Anforderungen erfüllen als die Firmen, die nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen sind. Ein Ausschluss vom Vergabeverfahren ist nicht nur unvereinbar mit dem Wettbewerbsrecht, sondern auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz.“

Bauer wies außerdem darauf hin, dass eine ausufernde Sanktionierung wie ein Vergabeausschluss gerade mit Blick auf die international aktiven Unternehmen, die im ständigen Wettbewerb mit Konkurrenten aus Ländern ohne vergleichbare Sorgfaltspflichten stünden, unverhältnismäßig und letztendlich kontraproduktiv im Hinblick auf das Ziel der Bundesregierung sei, das Engagement der deutschen Wirtschaft in Entwicklungsländern – speziell in Afrika – zu stärken.

„Das bestehende Vergaberecht gibt den öffentlichen Auftraggebern bereits heute die Möglichkeit, Sozial- und Umweltkriterien bei öffentlichen Vergabeverfahren angemessen zu berücksichtigen“, so Bauer.

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