Arbeitgeber muss Kosten grundsätzlich über Nutzungsdauer verteilen
Bisher dürfen Unternehmen Laptops, Drucker und Co. nur dann sofort abschreiben, wenn sie nicht mehr als 800 Euro netto gekostet haben. Dann spricht man von einem geringwertigen Wirtschaftsgut. Alles, was mehr als 800 Euro netto kostet, ist über eine produktspezifische Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.
Beispielrechnung: Wie Unternehmer bisher einen Laptop für drei Jahre abschreiben
- Ein Laptop für 1.500 Euro ist über drei Jahre verteilt monatsgenau abzuschreiben.
- Der Laptop wurde am 01.02.2020 gekauft. Die anteilige Abschreibung im Jahr 2020 betrug für 11 Monate 458 Euro. Der Rechenweg: 1.500 Euro / 3 Jahre x 11/12.
- Für 2021 und 2022 beträgt dann die jährliche Abschreibung jeweils 500 Euro.
Der Rechenweg: 1.500 Euro / 3 Jahre = 500 Euro. - Und für Januar 2023 bleiben noch 41 Euro restliche Abschreibung.
Regierung plant Sofortabschreibung für Digitalgeräte
Die Regierung möchte nun Aufwendungen für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgabe zulassen. „Unternehmer müssen die Kosten dann also nicht über mehrere Jahre verteilt abschreiben. Sie haben dann sofort einen Steuerspareffekt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann.
Welche Wirtschaftsgüter das genau sein werden, ist derzeit noch nicht klar. „Wir rechnen damit, dass es sich um Kosten für Computer & Co. für Mitarbeiter im Homeoffice handelt“, sagt Steuerberaterin Hausmann. Ebenfalls noch unklar ist, ob auch Bürostühle dazu zählen und ob die Kosten gedeckelt sein werden.
Anwendungszeitraum rückwirkend zum 01.01.2021
Die Sofortabschreibung soll für alle digitalen Wirtschaftsgüter möglich sein, die Arbeitgeber seit dem 01.01.2021 gekauft haben. „Es wird dazu kein neues Gesetz geben, denn das würde zu lange dauern“, erklärt Hausmann. Das Bundesfinanzministerium wird ein Schreiben veröffentlichen. Das geht schnell und unkompliziert.
Tipp: Arbeitnehmer dürfen den Firmen-Laptop steuerfrei privat nutzen
Arbeitnehmer dürfen den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeits-Laptop auch privat nutzen. „Die private Nutzung ist steuerfrei. Arbeitnehmer müssen das nicht als Arbeitslohn versteuern“, sagt Hausmann.
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