Unternehmen benötigen schnelle und unbürokratische Hilfen

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg begrüßt die vorgesehenen Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III. „Einfacher, höher und zielgenauer hört sich zunächst einmal sehr gut an“, sagt IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Hubertus Hille: „Unsere Unternehmen benötigen schnelle und unbürokratische Hilfe, denn bei vielen geht es um ihre Existenz und viele können nicht bis zur Auszahlung der Überbrückungshilfe III warten.“ Dazu stellt Gero Hagemeister, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes e.V. Köln und Vorsitzender des Rechts- und Steuerausschusses der IHK Bonn/rhein-Sieg, fest: „Den Unternehmen wurden umfangreiche Hilfsmaßnahmen von Bund und Land versprochen. Das Verfahren hierfür ist jedoch äußerst komplex. Die Auszahlung der dringend benötigten Hilfen läuft daher nur äußerst schleppend. Zudem sind die Steuerkanzleien mit der Flut der Anträge ihrer Mandanten extrem belastet. Dringend erforderlich ist, das Verfahren deutlich zu vereinfachen und die Auszahlung der Hilfen, die für viele Unternehmer existenziell sind, unbedingt zu beschleunigen.“ „Unternehmen unterschiedlicher Branchen steht das Wasser bis zum Hals und benötigen schnell Unterstützung, um überleben zu können“, so Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK Bonn/Rhein-Sieg.

Bei der Überbrückungshilfe III soll ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat 2019 ausschlaggebend für den Zugang sein. Als Sonderregelung für den Einzelhandel soll die Abschreibung auf Saisonware zu 100 Prozent als Fixkosten ansetzbar sein. Das Fördervolumen soll auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat, die Abschlagszahlungen sollen auf bis zu 100.000 Euro pro Monat erhöht werden.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die Neustarthilfe steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

Die einmalige Betriebskostenpauschale wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt und beträgt damit normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro. Bei einem Umsatz von 20.000 Euro werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 Euro).

„Bei der Beantragung stehen die Steuerberater ihren Mandanten in diesen schwierigen Zeiten als Partner eng zur Verfügung“ stellt Hagemeister klar. Denn trotz der immensen Arbeitsbelastung in den Steuerberatungskanzleien sei eine gute Zusammenarbeit in dem komplexen Antragsverfahren unerlässlich.

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