Arbeitsmedizinische Vorsorge ist aktive Prävention
Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie gibt Auskunft über die Belastungen, die an einem bestimmten Arbeitsplatz auftreten. „Passend zur Situation bei der jeweiligen Tätigkeit beurteilt der Betriebsarzt, ob die Beschäftigten eine Beanspruchungsreaktion zeigen. Bei Feuchtarbeit kann das beispielsweise trockene oder rissige Haut an den Händen sein. Auf dieser Grundlage beraten wir die Betroffenen individuell, wie sie die Belastung verringern und dadurch einer Erkrankung vorbeugen können. So lassen sich viele, aber nicht alle Berufskrankheiten vermeiden“, erklärt Schramm. Die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge fließen dann anonymisiert in die Gefährdungsbeurteilung ein.
Betriebsärztliche Beratung setzt ganzheitlich an
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung spielt das betriebsärztliche Beratungsgespräch eine wichtige Rolle. Dazu Schramm: „Wir sehen den ganzen Menschen an seinem Arbeitsplatz und gehen auf seine persönliche Situation ein. Dabei suchen wir gemeinsam nach Wegen, die Belastung am Arbeitsplatz zu verringern. Im Arbeitsumfeld stehen uns dazu technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zur Verfügung. In seltenen Fällen reicht das nicht aus und wir müssen empfehlen, die Tätigkeit zu wechseln oder aufzugeben. Ob ein Beschäftigter diesem Rat folgt, ist jedoch seine Entscheidung.“
Nicht jede Erkrankung ist eine Berufskrankheit
Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, muss sie in der von der Bundesregierung festgelegten Liste der Berufskrankheiten geführt werden. Voraussetzung ist, dass die Erkrankungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen die Betroffenen bei ihrer Arbeit in einem deutlich höheren Maße ausgesetzt sind als andere Menschen. Lärm beispielsweise wirkt an bestimmten Arbeitsplätzen auf die Beschäftigten ein, aber auch in der Freizeit, zum Beispiel beim Hören lauter Musik. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird daher geklärt, ob zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den dortigen Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Beim Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Ärzte, Arbeitgeber und Krankenkassen zur Meldung verpflichtet. Betroffene und ihre Angehörigen können einen Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos beim Unfallversicherungsträger melden.
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