Zwar habe die Entscheidung keine direkte Wirkung auf die seit Jahren umstrittenen deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, erklärten Vertreter der Verbände. „Doch stützt das Urteil der Luxemburger Richter die Bürgerrechte ganz grundsätzlich und hier insbesondere den Quellenschutz im Rahmen der Presse- und Rundfunkfreiheit.“
Der EuGH hatte in seinem Urteil ferner festgestellt, dass Ausnahmen möglich seien, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe. „Diese Ausnahmen dürfen nicht zu Lasten der Presse- und Rundfunkfreiheit gehen“, erklärten dazu VDZ, BDZV und DJV.
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