Die Deutsche Rentenversicherung kommt immer öfter zu dem Ergebnis, dass es sich bei vermeintlich freien Mitarbeitern um Scheinselbstständige handelt. Das sind Personen, die offiziell als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Eine Beschäftigung ist dabei immer eine Tätigkeit nach Weisung und charakterisiert durch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
„Eine selbstständige Tätigkeit dagegen ist etwa durch das eigene Unternehmerrisiko und eine entsprechend stark ausgeprägte unternehmerische Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock.
Selbstständige in Heilberufen
Das Thema Scheinselbstständigkeit macht auch vor Ärzten und Gesundheitsfachberufen nicht halt. In der Vergangenheit war es normal, dass nicht nur Ärzte, beispielsweise Anästhesisten oder Radiologen in Krankenhäusern, sondern auch Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen auf Honorarbasis tätig wurden.
Das Bundessozialgericht hat dieser Praktik ein Ende gesetzt. Es entschied, dass Honorarärzte und -pflegekräfte nicht selbstständig, sondern angestellt und daher sozialversicherungspflichtig sind. Der Grund: Die Betroffenen sind stark in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses oder der jeweiligen Pflegeeinrichtung eingegliedert.
Ausweg Genossenschaftsmodell?
Um dem Dilemma mit der Scheinselbstständigkeit zu entkommen, wurde häufig das Genossenschaftsmodell als Gestaltungsvariante empfohlen. Eine Genossenschaft ist eine juristische Person. Ihr Ziel ist es, die unternehmerische Tätigkeit ihrer Mitglieder durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern.
Um Mitglied zu werden, müssen sich die Honorarkräfte mit Einlagen beteiligen. „Durch diesen finanziellen Einsatz soll das unternehmerische Risiko erzeugt werden, das als eines der maßgeblichen Kriterien für Selbstständigkeit gilt“, sagt Keller. Ein Vertrag kommt dann zwischen dem jeweiligen Krankenhaus oder der Pflegeeinrichtung und der Genossenschaft zustande. Da jedes Mitglied selbst entscheiden kann, ob es den ihm von der Genossenschaft weitergeleiteten Auftrag annehmen will, besäße es genügend unternehmerische Entscheidungsfreiheit, um als selbstständig eingestuft werden zu können.
Das Modell ist wohl eine unzulässige Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Eventuell sind die Honorarkräfte zwar nicht bei der jeweiligen Einrichtung selbst, wohl aber bei der Genossenschaft beschäftigt. Damit stünde auch noch das Thema der illegalen Arbeitnehmerüberlassung im Raum. Hier drohen empfindliche Strafen. „Rechtssicherheit gibt es bei diesem Modell nicht. Heilberufler sollten deshalb die Finger davon lassen“, rät Keller.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
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