Biofrontera AG: Biofrontera AG beschließt Ausgabe einer qualifiziert nachrangigen Pflichtwandelschuldverschreibung

Der Vorstand der Biofrontera AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabe einer qualifiziert nachrangigen Pflichtwandelschuldverschreibung unter Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechts beschlossen.

Die qualifiziert nachrangige Pflichtwandelschuldverschreibung soll über eine Laufzeit bis zum 20. Dezember 2021 verfügen, ist mit 1% p.a. verzinst und besteht aus bis zu Stück 2.638.150 Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 3,00 und in einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 7.914.450.

Jede dieser Teilschuldverschreibungen kann nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie und einer Gewinnberechtigung ab dem Jahr der Aktienausgabe gewandelt werden. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt je Aktie EUR 3,00. Das anfängliche Wandelverhältnis beträgt 1 : 1. Die Anleihegläubiger sind verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen am Ende der Laufzeit der Wandelanleihe zu wandeln. Die Gesellschaft ist berechtigt, jederzeit die Teilschuldverschreibungen in Aktien zu wandeln, wenn ein in den Wandelanleihebedingungen definierter Auslösungspreis erreicht wurde.

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen als mittelbares Bezugsrecht über die Quirin Privatbank AG, Berlin, gewährt.

Der Bezugspreis wird spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist im Bundesanzeiger und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt gemacht. Der Bezugspreis für die Teilschuldverschreibungen wird in Abhängigkeit vom Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE0006046113) zum Zeitpunkt der Festlegung des Bezugspreises festgelegt und wird maximal 100 % des Nennwerts der Teilschuldverschreibungen von je EUR 3,00 betragen. Der Bezugspreis wird auf Grundlage des Verhältnisses des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft zum Nennwert der Teilschuldverschreibungen in Prozent des Nennwerts der Teilschuldverschreibungen festgelegt, wobei auf den so ermittelten Prozentwert ein Abschlag von bis zu 10 % vorgenommen werden kann. §§ 199 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AktG bleiben unberührt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf das Bezugsangebot verwiesen, das voraussichtlich am 29. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den erwarteten Nettoemissionserlös für die weitere Finanzierung von klinischen Studien zur Weiterentwicklung von Ameluz®, für Vertriebs- und Marketingaufwendungen von Ameluz® in den USA sowie der Deckung laufender Kosten des operativen Geschäfts zu verwenden.

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