Vor allem junge Unternehmer oder Existenzgründer bitten Angehörige um günstige Darlehen. Der Vorteil: Für Unternehmer sind Zinsen Betriebsausgaben. Der Darlehensgeber bezahlt in der Regel dafür maximal 25 Prozent Abgeltungssteuer. Doch gerade in der Gründungsphase ist jeder Euro wertvoll. Darum verzichten Eltern oder Ehegatten oft auf Zinsen und vereinbaren lange Laufzeiten. „Was viele aber nicht wissen, der Fiskus unterstellt immer eine Verzinsung von 5,5 Prozent. Und das kann teuer werden“, warnt Ecovis-Steuerberater Brumbauer.
Die Folgen der fiktiven Verzinsung:
- In der Bilanz steht das Darlehen nicht mit dem Rückzahlungswert, sondern abzüglich Zinsen. Das kann bei langer Laufzeit knapp über die Hälfte sein. „Dadurch entsteht ein Gewinn, den das junge Unternehmen versteuern muss, obwohl es ja wenig Geld hat“, sagt Brumbauer.
- Noch schlimmer wird es bei Betrieben, die keinen Steuerberater haben. Denn dann kommt der Sachverhalt vielleicht erst später bei einer Betriebsprüfung ans Licht. Die Folge: Die fällige Steuer kostet für jedes Jahr zusätzlich sechs Prozent Zinsen.
- Und: Je nach Verwandtschaftsverhältnis kann zusätzlich Schenkungsteuer anfallen.
Wie die Finanzverwaltung ein kostenloses Darlehen sieht, zeigt das Rechenbeispiel:
Die Ehefrau gewährt dem jungen Unternehmen ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 100.000 Euro. Bei einer Laufzeit von zehn Jahren ergibt das im ersten Jahr einen Bilanzwert von 58.543 Euro (Abzinsungsfaktor: 58,543 Prozent). Bei einem Steuersatz von 30 Prozent zahlt der Unternehmer also (41.457 Euro x 30 Prozent =) 12.437 Euro Steuern, die er nach und nach in den nächsten zehn Jahren wiederbekommt.
Wie Sie das vermeiden können
„Wir raten unseren Mandanten deshalb immer zu einem Zins und zu einer schriftlichen Vereinbarung über das Darlehen, in der auch der Zins festgeschrieben ist“, sagt Ecovis-Steuerberater Brumbauer, „schon ein Zins von 0,1 Prozent verhindert die Bilanzierungsregel.“ Wer keine Vereinbarung getroffen hat, kann die Steuerzahlung mit einem nachgereichten Dokument nicht verhindern. Das hat der Bundesfinanzhof bereits 2012 entschieden (BFH-Urteil vom 04.12.2012, VIII R 42/09). „Schenkungsteuer lässt sich aber auch mit einem Mini-Zins nicht verhindern“, ergänzt Brumbauer.
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