Für die vier maßgeblichen in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften hat das Insolvenzgericht die nachfolgenden Termine anberaumt:
- P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, 17.10.2018 ab10:00 Uhr,
- P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, 18.10.2018, ab 09:00 Uhr,
- P&R Transport-Container GmbH, 18.10.2018, ab 15:00 Uhr,
- P&R Container Leasing GmbH, 22.10.2018, ab 09:00 Uhr,
Im Rahmen der Gläubigerversammlung, der auch Berichtstermin genannt wird, werden zunächst die jeweiligen Insolvenzverwalter bestätigt oder können abgewählt werden. Weiterhin haben die Gläubiger über die Einsetzung und Besetzung der Gläubigerausschüsse abzustimmen. Letztendlich werden die Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé und Dr. Philip Heinke über ihre bisher getroffenen Maßnahmen ebenso berichten, wie über die vorgefundenen finanziellen Verhältnisse und die aktuelle Lage der Gesellschaften.
Der Bericht des Insolvenzverwalters stellt die wesentliche Informationsquelle für die Gläubiger dar. Aus diesem Grunde sieht das Gesetz auch vor, dass die Gläubiger darüber zu informieren sind, ob und wie die insolvente Gesellschaft fortgeführt werden kann. Auch die Liquidation des Unternehmens ist seitens der Verwaltung darzustellen.
Entscheidungsgewalt liegt bei den Gläubigern
Die Gläubiger müssen dann auf dieser Informationsgrundlage entscheiden, ob das Unternehmen liquidiert werden soll, also die Unternehmenswerte veräußert werden sollen oder, ob die Insolvenzschuldnerin (ggf. auch in anderer Gestalt) fortgeführt werden soll. Im Rahmen der Gläubigerversammlung werden also weitreichende Entscheidungen über das Schicksal des Unternehmens getroffen. Vielfach wird der Berichtstermin als reine Informationsveranstaltung angesehen, in welchem die Gläubiger nur noch den Vorschlag der Insolvenzverwaltung „abnicken“ sollen. Dabei wird verkannt, dass weder das Gericht noch der Insolvenzverwalter über das Schicksal entscheiden, sondern die Gläubiger.
Ob eine Sanierung des Unternehmens, eine gegebenenfalls auch eingeschränkte Fortführung oder auch ein Tausch der Forderung gegen Anteile an dem Unternehmen (Dept to Equity-Swap) sinnvoll ist, bedarf einer fachkundigen Bewertung der vom Insolvenzverwalter mitgeteilten Informationen und einer mehrheitlichen Gläubigerentscheidung. Diese Mehrheiten werden jedoch häufig nicht erreicht. Hintergrund ist, dass die Investoren ihre Rechte und Ansprüche nicht ausreichend poolen. Oft sind Interessenvertreter nicht in der Lage die Rechte in den Berichtsterminen erfolgreich auszuüben, da sie nicht über ausreichende insolvenzrechtliche Expertise verfügen. Die Insolvenzordnung folgt eigenen Regeln und hebelt dadurch das normale Wirtschaftsrecht aus. Insolvenzverfahren sind gerade nicht mit Zivil-, Verwaltungs- und Strafprozessen vergleichbar. Bei der Auswahl des richtigen Vertreters sollte die Anleger deshalb auf das insolvenzrechtliche Know-how achten.
Forderungsmeldungen können weiter angemeldet werden
Am 14. September 2018 lief die vom Insolvenzgericht gesetzte Frist zur Forderungsanmeldung ab. Anleger, die diese Frist nicht eingehalten haben, können ihre Forderung weiterhin anmelden. Die „verspätet“ angemeldete Forderung wird grundsätzlich wie eine rechtzeitig angemeldete Forderung behandelt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass eine an das Insolvenzgericht zu zahlende Nachmeldegebühr von 20 Euro (VV 2340 GKG Kostenverzeichnis) entstehen könnte. Die Entstehung einer solchen Gebühr setzt die Anberaumung eines neuen Prüfungstermins, in welchem die verspätet angemeldete Forderung geprüft wird, voraus. Das Insolvenzgericht hat die Prüftermine für den 14. November 2018 anberaumt.
Forderungsanmeldung nachmelden und den neueren Entwicklungen anpassen
Gläubiger, die ihre Forderungen bislang nicht angemeldet haben, sollten mit der Anmeldung ihrer Forderungen jedoch nicht zu lange warten. Nur wenn die Forderung ausreichend begründet und sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für die weiteren Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nachvollziehbar ist, hemmt die Anmeldung die Verjährung. Erfolgt die Anmeldung nicht ordnungsgemäß, also nicht ausreichend individualisiert und substantiiert oder wird die Forderung gar nicht angemeldet, dann droht die Verjährung der Ansprüche im Insolvenzverfahren. Eine Quote können diese Gläubiger nicht erwarten. Unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof stellt das OLG München fest, dass es einer „hinreichenden Darlegung des Lebenssachverhalts“ in der Forderungsanmeldung bedarf, damit dem „Insolvenzverwalter und den Gläubigern eine zutreffende rechtliche Beurteilung der angemeldeten Forderung“ möglich ist.
Die auf das Insolvenz- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat für ihre Mandanten die Forderung rechtzeitig zum 14. September 2018 angemeldet. Von einer Verwendung des Vordrucks der Insolvenzverwalter hat die Kanzlei Abstand genommen, da sie die in den vorausgefüllten Forderungsanmeldungen enthaltene Begründung „Forderung aus Vertrag/Schadensersatz“ nicht für ausreichend erachtete. Hinzu kommt, dass den neueren Entwicklungen, der Verhaftung von Heinz Roth (Gründer und Namensgeber von P&R), Rechnung zu tragen war. Eine Forderungsanmeldung, die nicht auch deliktische Ansprüche berücksichtigt, missachtet also die aktuellen Entwicklungen.
Investoren, deren Anmeldungen die aktuellen Entwicklungen nicht berücksichtigen, können ihre Anmeldungen noch abändern – dies sollten allerdings Experten durchführen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Kostenlose Vertretung in der Gläubigerversammlung
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp verfügt nicht nur über die erforderliche Kapitalmarktexpertise, sondern auch über das notwendige insolvenzrechtliche Know-how, da sie seit vielen Jahren Unternehmen in der Krise und Insolvenz erfolgreich begleitet und saniert.
Um für unsere Mandanten (sowie alle weiteren geschädigten Anleger) in den P&R-Insolvenzverfahren das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, bieten wir sämtlichen Anlegern der insolventen Gesellschaften die kostenlose Wahrnehmung in den jeweiligen Gläubigerversammlungen an.
Über Buchalik Brömmekamp
Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren in und außerhalb von Insolvenzverfahren.
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung, ausgezeichnet.
Gerne beraten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Setzen Sie sich gern mit uns per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, in Verbindung.
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Als Beratungsgesellschaft für Restrukturierung und Sanierung ist Buchalik Brömmekamp darauf spezialisiert, mittelständische Unternehmen innerhalb und außerhalb der Krise auf Erfolgskurs zu bringen. Leistungen der Buchalik Brömmekamp bietet seine Leistungen durch eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei sowie eine Unternehmensberatung an. Interdisziplinär arbeiten Betriebswirte, Ingenieure und Juristen zusammen und bieten ein breites Spektrum an Dienstleistungen für mittelständische Unternehmen, Fremd- und Eigenkapitalgeber sowie Insolvenzverwalter. Buchalik Brömmekamp entwickelt ganzheitliche und nachhaltige Lösungen, die rechtlich, steuerrechtlich sowie betriebs- und finanzwirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind, und setzt diese in Restrukturierungs- und Sanierungsprojekten um. Buchalik Brömmekamp hat bisher 130 Unternehmen nach dem neuen Gesetz beraten.
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