Die bisherige Praxis sieht das Anliefern der Biomasse und die Rücklieferung der Gärsubstrate an die Landwirte als getrennte Umsätze. Die Möglichkeit einer sogenannten Gehaltslieferung – also nur des Biogases oder des Energiegehalts in der Biomasse – hat die Finanzverwaltung stets abgelehnt.
Ein Umsatz ist dann als Gehaltslieferung zu werten, wenn die Beteiligten nur den benötigten Gehalt, also den Hauptbestandteil des gelieferten Gegenstands, verkaufen wollen und daher die Rückgabe der Nebenerzeugnisse oder Abfälle von vornherein vereinbart wird. Eine Gehaltslieferung setzt damit voraus, dass allein die wesentliche Substanz einer Rohware umgesetzt werden soll. Bei Biomasse, die ja aus verschiedenartigen Stoffen gebildet ist, muss unter Veränderung ihrer speziellen Natur das Biogas herausgezogen werden. Gleiches gibt es zum Beispiel bei der Zuckerrübe mit der Gehaltslieferung des Zuckers.
Rote Karte für den Fiskus
Nun haben die obersten Finanzrichter aus München der Finanzverwaltung für ihre Ablehnung die rote Karte gezeigt. „Bei der Lieferung von Biomasse an den Anlagenbetreiber kann in Verbindung mit der vereinbarten Rücklieferung von düngemittelfähigem Substrat wie Gärreste oder Biogasgülle sehr wohl eine Gehaltslieferung vorliegen“, sagt Ludwig Brummer, Steuerberater bei Ecovis in Freising. Damit beschränkt sich die Umsatzbesteuerung auf die geleistete Zahlung für das Biogas, ohne die Rücklieferung der Substrate zu berücksichtigen.
Rücklieferung jetzt umsatzsteuerfrei
Die Abrechnung gegenüber der Biogasanlage als Gehaltslieferung ist immer dann von Vorteil, wenn der anliefernde Landwirt Pauschalierer ist und seine Rohmasse nach Paragraph 24 Umsatzsteuergesetz verkauft. Sind die Betriebe als separate Unternehmen geführt, fallen für die gelieferte Biomasse 10,7 Prozent Umsatzsteuer an, die der Pauschalierer nicht ans Finanzamt abführen muss. Die Biogasanlage bekommt die Mehrwertsteuer als Vorsteuer erstattet, und für die Rücklieferung der Gärreste an den Landwirt muss die Biogasanlage ihrerseits keine Umsatzsteuer berechnen – die könnte der pauschalierende Landwirt nicht als Vorsteuer abziehen. Diesen Mehrwertsteuervorteil gibt es nicht, wenn sich der landwirtschaftliche Betrieb und die Biogasanlage in einer Hand befinden. Dann sind die Biomasse- und Gärrestelieferungen als Innenumsätze einzustufen, für die keinerlei Umsatzsteuer berechnet werden darf. „In den meisten Fällen läuft die Biogasanlage aber ohnehin unternehmerisch vom Hof getrennt“, erklärt Brummer. Und auch für den Fremdzukauf von Biomasse von anderen Landwirten kann die Abrechnung in Form einer Gehaltslieferung genutzt werden.
Ludwig Brummer, Steuerberater bei Ecovis in Freising
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