Im Gegensatz hierzu unterstützen viele Länder Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung durch direkte steuerliche Förderung – auch in Europa. Länder wie die Niederlande, Luxemburg, Spanien, Großbritannien und zahlreiche andere kennen sogenannte IP-Boxen. IP steht für intellectual property (Deutsch: Geistiges Eigentum). „Der Begriff IP-Box hat sich eingebürgert für Sondersteuerregime, die darauf zielen, den Aufwand für die Entwicklung von immateriellen Wirtschaftsgütern und/oder spätere Lizenzeinnahmen einem bevorzugten Steuerregime zu unterwerfen“, erläutert Koch. Die Nutzung dieser IP-Boxen ist auch für Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen eine legale Möglichkeit, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie spätere Lizenzeinnahmen steuerlich zu begünstigen. Hierfür ist jedoch ganz im Gegensatz zu den sogenannten Briefkastenfirmen – eine tatsächliche Ausübung der Forschung und Entwicklung im Ausland erforderlich.
Die Ausgestaltungen der Steuersubventionen bei IP-Boxen sind unterschiedlich. In den Niederlanden beispielsweise werden Patente, Software und andere Schutzrechte, welche in den Niederlanden entwickelt worden sind, sowohl durch steuerliche Subventionen beim Lohnaufwand (erhöhter Betriebsausgabenabzug) sowie einer bloßen 5 Prozent-Besteuerung späterer Lizenzeinnahmen gefördert. Andere Länder, wie z. B. Zypern, subventionieren nicht nur selbst entwickelte, sondern sogar auch angeschaffte immaterielle Wirtschaftsgüter.
Da innerhalb des europäischen Binnenmarkts steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten weitgehend beseitigt sind und die räumliche Entfernung gerade zu den Niederlanden eine immer geringere Rolle spielt, profitieren größere deutsche Unternehmen bereits von den Sondersteuerregimen. „Um als deutsches Unternehmen die Steuervorteile nutzen zu können, sind allerdings die Hürden des deutschen Außensteuerrechts zu überwinden“, gibt Steuerberater Koch zu bedenken. Hier sein Experten gefragt.
Unter den Hürden leiden vor allem kleine und mittelständische Firmen. „Ein deutsches Unternehmen, welches eine ausländische Tochtergesellschaft gründet, um dort Forschung und Entwicklung zu betreiben, muss die personellen und sachlichen Ressourcen in die ausländische Gesellschaft einbringen und damit genügend Substanz nachweisen, um als nicht-missbräuchliches, ausländisches Steuersubjekt anerkannt zu werden“, warnt Koch. Ferner müsse das inländische deutsche Unternehmen aufpassen, dass im Zuge der Ausstattung der ausländischen Tochtergesellschaft keine Funktionen mit Gewinnpotenzial von Deutschland ins Ausland transferiert werden. Denn dies kann eine sehr hohe Exit-Besteuerung in Deutschland auslösen, was den zu erwartenden Steuervorteil im Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit zunichtemachen würde.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Lizenzerträge einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen können. Dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn die ausländische Tochtergesellschaft das lizenzierte Recht durch eigene Arbeit entwickelt hat. Da viele IP-Box-Steuersysteme in EU-Mitgliedsstaaten existieren, können die Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung vermieden werden, wenn nachgewiesen ist, dass die ausländische Tochtergesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Im Kontext Forschung und Entwicklung bedeutet dies, dass die Gesellschaft eigenes qualifiziertes Personal beschäftigt, welches auch mit einer gewissen Eigenständigkeit die Entwicklungstätigkeit ausübt. Ferner muss die Gesellschaft eine finanzielle Ausstattung vorweisen, die ihr die Tragung des mit der Forschung und Entwicklung verbundenen Risikos ermöglicht.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich im EU-Ausland auch für deutsche Unternehmen interessante Optionen für die Nutzung steuerlicher Vergünstigungen für Forschung und Entwicklung bieten. Die Nutzung von IP-Boxen erfordert allerdings eine genaue Beachtung der steuerlichen Anforderungen im In- und Ausland sowie eine sorgfältige Planung und Umsetzung.
IP-Box
Die IP-Box (intellectual property box) kann auch Lizenz- oder Patentbox heißen. So wird im Steuerrecht – speziell im Unternehmenssteuerrecht – die Möglichkeit bezeichnet, Erträge aus Immaterialgüterrechten gesondert auszuweisen und niedriger zu besteuern als andere Erträge. Die Lizenzbox wird einerseits als Instrument im internationalen Steuerwettbewerb und andererseits als Instrument zur Förderung von Forschung und Entwicklung gesehen.
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