Küche in der Mietwohnung nicht mehr sofort absetzbar

In einem Mietshaus galten Herd und Spüle steuerlich bislang als unselbstständige Bestandteile des Gebäudes. Sie waren über dessen Nutzungsdauer abzuschreiben. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) neu entschieden. Ersetzt ein Vermieter die komplette Einbauküche, dann ist sie als eigenständiges Wirtschaftsgut zu betrachten. Welche Folgen das hat, erläutert Ecovis-Steuerberater Axel Beck in Schwerin.

Hat ein Vermieter für seine Mietwohnung bislang eine neue Küche gekauft, so waren bisher die verschiedenen eigenständigen Elemente wie Herd oder Spüle in der Bilanz zu aktivieren beziehungsweise zeitanteilig über die Nutzungsdauer des Gebäudes, in das sie eingebaut wurden, abzuschreiben. Wurde eine Küchenzeile komplett oder in Teilen ersetzt, ließen sich die einzelnen Teile als Ersatzbeschaffung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.

„Küchen bestehen heute nicht mehr aus einzelnen Geräten, die sich beliebig im Raum aufstellen lassen. Meist sind mehrere Geräte mit einer Arbeitsplatte verbunden“, erklärt Ecovis-Steuerberater Axel Beck, „daher sind Einbauküchen, wenn sie ersetzt werden, als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten.“ Das hat jetzt der BFH entschieden (BFH-Urteil vom Aktenzeichen IX R 14/15).

Die Folgen dieser Entscheidung: Die gesamten Aufwendungen für eine neue Einbauküche sind im Rahmen der AfA (Absetzung für Abnutzung) über die Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Der Ersatz einzelner Geräte ist wie bisher normaler Erhaltungsaufwand. Steuerpflichtige können allerdings bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 noch die alte Regelung nutzen.

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