„Wir begrüßen die schnelle Umsetzung des Gesetzgebers, denn viele Unternehmenssanierungen sind derzeit in einem Schwebezustand. Eine Vielzahl von Sanierungen, insbesondere solche unter Insolvenzschutz, sind im Vertrauen auf den Bestand des Sanierungserlasses eingeleitet worden. Bliebe die Steuerbefreiung aus, so würden viele Unternehmen in eine Insolvenz getrieben. Nun muss allerdings auch die EU-Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung schnell erteilen“, erklärt Robert Buchalik, Vorstandsvorsitzender des BV ESUG und Geschäftsführer des Beratungsunternehmens Buchalik Brömmekamp.
Grundsätzliche Übereinstimmung mit dem Bundesratsentwurf
Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf weist vielfältige Übereinstimmungen mit dem im März vom Bundesrat vorgelegten Gesetzentwurf auf. So bleibt es bei der Steuerbefreiung der Sanierungsgewinne und der Ausrichtung des Anwendungsbereichs auf fortführungsorientierte (unternehmensbezogene) Sanierungen.
Weiterhin wird die Steuerbefreiung im Bereich der Gewerbesteuer gesetzlich geregelt. Das zu sanierende Unternehmen hat – anders als bisher – auch im Bereich der Gewerbesteuer zukünftig einen Anspruch auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns. Darüber hinaus können die Sanierungskosten weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Abweichende Übergangsregelung
Lediglich beim Inkrafttreten hat der Bundestag eine andere Regelung vorgesehen. Während der Bundesrat eine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung zugunsten der Kommunen vorsah, gilt nunmehr das Gesetz für alle Fälle, die nach dem 8. Februar 2017 verwirklicht wurden, da an diesem Tag die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Unvereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung veröffentlicht wurde.
Vertrauensschutz für „Altfälle“
Für Altfälle, die bis zum 8. Februar 2017 verwirklicht wurden, soll dagegen der Sanierungserlass aus 2003 aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin angewendet werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 27. April 2017 ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. Die Finanzverwaltung kann Stundungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bewilligen. Lediglich Entscheidungen über einen Steuererlass müssen von den Finanzbehörden bis auf weiteres zurückgestellt werden.
Im Bereich der Gewerbesteuer steht die Steuerbefreiung bei „Altfällen“ im Ermessen der jeweiligen Kommune. Dies hatte der Gesetzentwurf des Bundesrates noch abweichend regeln wollen.
Erforderliche Zustimmung der EU
Das Gesetz wird allerdings erst in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat.
Als Beratungsgesellschaft für Restrukturierung und Sanierung ist Buchalik Brömmekamp darauf spezialisiert, mittelständische Unternehmen innerhalb und außerhalb der Krise auf Erfolgskurs zu bringen. Leistungen der Buchalik Brömmekamp werden durch eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei sowie einer Unternehmensberatung angeboten. Interdisziplinär arbeiten Betriebswirte, Ingenieure und Juristen zusammen und bieten ein breites Spektrum an Dienstleistungen für mittelständische Unternehmen, Fremd- und Eigenkapitalgeber sowie Insolvenzverwalter. Buchalik Brömmekamp entwickelt ganzheitliche und nachhaltige Lösungen, die rechtlich, steuerrechtlich sowie betriebs- und finanzwirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind und setzt diese in Restrukturierungs- und Sanierungsprojekten um. Buchalik Brömmekamp hat bisher 100 Unternehmen nach dem neuen Gesetz beraten.
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