BGH entscheidet über Kündigung von Bausparverträgen

Die Frage, ob eine Bausparkasse einen nicht vollständig besparten Vertrag kündigen darf, ist sehr umstritten. Am 21. Februar 2017 wird der Bundesgerichtshof die Frage voraussichtlich klären.

"Damit besteht dann Rechtssicherheit für tausende Fälle", hofft Martin Wolters, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der mzs Rechtsanwälte.

Das OLG Karlsruhe (08.11.2016 – 17 U 185/15) und auch das OLG Stuttgart (30.03.2016 – 9 U 171/15 und vom 04.05.2016 – 9 U 320/15) haben unter anderem bereits entschieden, dass die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträge nicht rechtmäßig ist. Andere Oberlandesgerichte wie beispielsweise Hamm, Düsseldorf, Frankfurt oder München erkennen ein gesetzliches Kündigungsrecht der Bausparkassen nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife an.

Am 21.02.2017 wird am BGH über zwei Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt. Die Aktenzeichen der BGH-Verfahren lauten XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16.

Die Geschichten hinter den Aktenzeichen
XI ZR 272/16

Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann mit der beklagten Bausparkasse 1999 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 160.000 DM (= 81.806,70 EUR) und einen Bausparvertrag über 40.000 DM (= 20.451,68 EUR) ab. Beide Verträge waren am 1. Juli 2001 zuteilungsreif. Am 31. Dezember 2014 wiesen die Verträge ein Bausparguthaben von rund 66.000 EUR auf. Am 12. Januar 2015 erklärte die Bausparkasse die Kündigung der beiden Bausparverträge.

XI ZR 185/16

Mit der beklagten Bausparkasse schloss die Klägerin am 13. September 1978 einen Vertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 40.000 DM (= 20.451,68 EUR). vereinbart war ein Guthabenzins in Höhe von 3% p.a. vereinbart. Am 1. April 1993 war der Vertrag zuteilungsreif. Ein Bauspardarlehen nahm die Klägerin nicht in Anspruch und so wies der Bausparvertrag am 1. Januar 2015 ein Bausparguthaben in Höhe von 15.772 EUR auf.

Am 12. Januar 2015 erklärte die Bausparkasse die Kündigung des Bausparvertrages.

In beiden Fällen vertreten die Klägerinnen die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages nicht vorliegen.

Mehr über die Vorgeschichte der gekündigten Bausparverträge können Sie unserer Pressemitteilung vom 22.11.2016 entnehmen:

http://www.mzs-recht.de/die-kanzlei/presse/pressemitteilungen.html

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